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§ 28 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 28 Wertbestimmung des Vermögens



(1) Der Wert eines Gegenstandes ist zu bestimmen

1.
bei Wertpapieren auf die Höhe des Kurswertes,

2.
bei sonstigen Gegenständen auf die Höhe des Zeitwertes.

(2) Maßgebend ist der Wert im Zeitpunkt der Antragstellung.

(3) 1Von dem nach den Absätzen 1 und 2 ermittelten Betrag sind die im Zeitpunkt der Antragstellung bestehenden Schulden und Lasten abzuziehen. 2Dies gilt nicht für das nach diesem Gesetz erhaltene Darlehen.

(4) Veränderungen zwischen Antragstellung und Ende des Bewilligungszeitraums bleiben unberücksichtigt.

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Zitierungen von § 28 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 26 BAföG Umfang der Vermögensanrechnung
... des Auszubildenden wird nach Maßgabe der §§ 27 bis 30 ...
 
Zitat in folgenden Normen

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)
V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437; zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
§ 61 PatAnwAPrV Vermögensanrechnung
...  (2) Für die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung
G. v. 27.07.2015 BGBl. I S. 1386
Artikel 6 BleiRÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... §§ 22, 23 Absatz 1, 2 oder 4" und die Wörter „den §§ 25a, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, ... 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" durch die Wörter „den §§ 25a, 25b, 28 , 37, 38 Absatz 1 Nummer 2, § 104a" ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... den §§ 22, 23 Abs. 1 oder 2, den §§ 23a, 25 Abs. 1 oder 2, den §§ 28 , 37, 38 Abs. 1 Nr. 2, § 104a oder als Ehegatte oder Kind eines Ausländers mit ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPO)
neugefasst durch B. v. 08.12.1977 BGBl. I S. 2491; aufgehoben durch § 80 V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437
§ 43f PatAnwAPO Vermögensanrechnung
... die Ermittlung des anrechenbaren Vermögens gelten § 26 Abs. 2 und die §§ 27 bis 30 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ...