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Artikel 28 - Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe (BRAORefG k.a.Abk.)

G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Geltung ab 01.08.2022, abweichend siehe Artikel 36
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Artikel 28 Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung


Artikel 28 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. August 2022 PatAnwAPrV § 31, § 33, § 36, § 37, § 38, § 42, § 54, § 57

Die Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die durch Artikel 20 des Gesetzes vom 25. Juni 2021 (BGBl. I S. 2154) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 31 Absatz 5 und 6 Nummer 3 wird jeweils die Angabe „§ 39a Absatz 4" durch die Wörter „§ 39a Absatz 4 bis 6 und des § 41" ersetzt.

2.
§ 33 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 werden die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

bb)
In Satz 2 werden die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamts und des" gestrichen und werden das Wort „sowie" durch das Wort „und" und die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

cc)
In Satz 3 werden nach dem Wort „Vorschlägen" die Wörter „nach Satz 2 und den übrigen vom Deutschen Patent- und Markenamt in Aussicht genommenen Personen" eingefügt.

b)
In Absatz 4 Nummer 1 und 4 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutschen Patent- und Markenamt" ersetzt.

c)
In Absatz 5 Satz 2 und Absatz 6 Satz 1 werden jeweils die Wörter „Bundesamt für Justiz" durch die Wörter „Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt

3.
§ 36 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 wird die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.

b)
Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 1 wird die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.

bb)
In Satz 3 Nummer 1 werden die Wörter „wobei im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen Zeugnisse und Bescheinigungen treten," gestrichen.

4.
In § 37 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „die Präsidentin oder den Präsidenten des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

5.
In § 38 Absatz 1 werden die Wörter „Die Präsidentin oder der Präsident des Deutschen Patent- und Markenamts" durch die Wörter „Das Deutsche Patent- und Markenamt" ersetzt.

6.
In § 42 Absatz 3 Satz 1 Nummer 3, § 54 Absatz 4 und § 57 Absatz 1 Satz 2 wird jeweils die Angabe „§ 158" durch die Angabe „§ 10a" ersetzt.



 

Zitierungen von Artikel 28 Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 28 BRAORefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BRAORefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 7 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... und -prüfungsverordnung vom 22. September 2017 (BGBl. I S. 3437), die zuletzt durch Artikel 28 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. ...