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§ 28 - Fahrlehrergesetz (FahrlG)

Artikel 1 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2162, 3784 (Nr. 44); zuletzt geändert durch Artikel 122 G. v. 10.08.2021 BGBl. I S. 3436
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 9231-14 Allgemeines Straßenverkehrsrecht
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§ 28 Fortführen der Fahrschule nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis



(1) Nach dem Tod des Inhabers der Fahrschulerlaubnis kann die Fahrschule fortgeführt werden

1.
für Rechnung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners,

2.
für Rechnung eines Erben, solange dieser noch nicht das 26. Lebensjahr vollendet hat oder seit dem Erbfall drei Jahre noch nicht verstrichen sind, oder

3.
für Rechnung des Testamentsvollstreckers, Nachlassverwalters, Nachlasspflegers oder Nachlassinsolvenzverwalters während einer Testamentsvollstreckung, Nachlassverwaltung, Nachlasspflegschaft oder Nachlassinsolvenzverwaltung.

(2) Nach Ablauf von sechs Monaten seit dem Tod des Inhabers darf von der Fahrschulerlaubnis nur Gebrauch gemacht werden, wenn die in Absatz 1 genannten Personen oder eine andere als verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellte Person die Voraussetzungen des § 18 Absatz 1 Nummer 1 bis 5 und Absatz 2 Satz 2 oder des § 21 erfüllen.

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Zitierungen von § 28 FahrlG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 FahrlG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in FahrlG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 FahrlG Zweigstellen (vom 01.01.2020)
... und Lehrfahrzeuge, 3. § 26 Absatz 1 und 2 zur Erteilung und 4. die §§ 28 bis 33 zum Fortführen nach dem Tode des Inhabers, den allgemeinen Pflichten, den ...
§ 30 FahrlG Anzeigepflichten des Inhabers der Fahrschule und der für die verantwortliche Leitung des Ausbildungsbetriebs bestellten Person (vom 01.01.2024)
... Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, § 28 Absatz 2 , § 33 Absatz 1 Satz 3 und § 34 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung des ... Verkleinerung der Unterrichtsräume, 4. die Fortführung der Fahrschule nach § 28 Absatz 1 , 5. die Bestellung oder Entlassung der für die verantwortliche Leitung des ...
§ 31 FahrlG Aufzeichnungen (vom 01.01.2020)
... Der Inhaber der Fahrschule oder in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 , des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 33 Absatz 4 die für die verantwortliche Leitung ...
§ 33 FahrlG Ruhen und Erlöschen der Fahrschulerlaubnis
... Im Fall des Absatzes 4 Nummer 2 sowie in den Fällen des § 18 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 oder des § 33 Absatz 1 Satz 3 nach dem Ausscheiden der für die verantwortliche Leitung ...
§ 34 FahrlG Rücknahme und Widerruf der Fahrschulerlaubnis, Widerruf der Zweigstellenerlaubnis
... niedergelassen ist, 3. in den Fällen des § 18 Absatz 2, der §§ 21, 28 Absatz 2 , des § 33 Absatz 1 Satz 3 und des § 34 Absatz 4 die verantwortliche Leitung des ...
§ 54 FahrlG Ausnahmen (vom 01.01.2024)
... die Bestellung einer verantwortlichen Leitung nach dem Tod des Inhabers der Fahrschule nach § 28 Absatz 2 , 9. von den Voraussetzungen für den Betrieb oder die Leitung einer ...
§ 56 FahrlG Bußgeldvorschriften (vom 01.01.2020)
...  10. entgegen § 27 Absatz 1 eine Zweigstelle betreibt, 11. entgegen § 28 Absatz 2 , auch in Verbindung mit § 27 Absatz 3 Nummer 4, von einer Fahrschulerlaubnis Gebrauch ...