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§ 28 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)

Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 28 Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs



Die Überprüfung der Voraussetzungen des Zahlungsanspruchs nach § 27 für Betreiber von Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates, die keinen direkten Anschluss an ein Netz im Bundesgebiet haben, erfolgt durch

1.
die ausländische Stelle oder eine von der ausländischen Stelle benannte private oder öffentliche Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung oder

2.
den Übertragungsnetzbetreiber nach § 27 Absatz 4, sofern hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung keine ausländische Stelle benannt ist; hierzu kann der Übertragungsnetzbetreiber insbesondere bei Inbetriebnahme der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land und während der gesamten Zahlungsdauer mindestens einmal im Jahr eine Prüfung durch einen Wirtschaftsprüfer, eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, einen vereidigten Buchprüfer oder eine Buchprüfungsgesellschaft durchführen; die Anlagenbetreiber, die ausländische Stelle und der Netzbetreiber, an dessen Netz die Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Staatsgebiet des Kooperationsstaates angeschlossen sind, müssen ihm die für die Prüfung und die Auszahlung der Marktprämie erforderlichen Daten zur Verfügung stellen.



 

Zitierungen von § 28 GEEV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GEEV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 GEEV Zahlungsanspruch (vom 01.10.2021)
... im Bundesgebiet, der die nächstgelegene Verbindungsleitung betreibt; im Fall des § 28 Nummer 2 ist der Übertragungsnetzbetreiber nur nach Vorlage einer Bestätigung der ...
§ 36 GEEV Festlegungen
... Strommenge erzeugt, 4. zu den Anforderungen an die Überprüfung nach § 28 und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz ...
§ 39 GEEV Inhalt der völkerrechtlichen Vereinbarungen (vom 01.10.2021)
... 27a des Erneuerbare-Energien-Gesetzes eingehalten werden müssen, 31. die nach § 28 für die Überprüfung des Zahlungsanspruchs für Anlagen außerhalb des ...