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§ 28a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds
(1) 1AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die einen Entwicklungsförderungsfonds verwalten, müssen sich den Anforderungen der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der Internationalen FinanzCorporation der Weltbankgruppe vom 4. Oktober 2019 (https://www.impactprinciples.org/9-principles/) unterworfen haben und diese im Hinblick auf die verwalteten Entwicklungsförderungsfonds während der gesamten Laufzeit des Fonds anwenden. 2Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung der Anforderungen nach Satz 1 hat durch einen geeigneten Prüfer zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Entwicklungsförderungsfonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen; danach hat die Überprüfung mindestens alle drei Jahre zu erfolgen. 3Bei Erfüllung der Anforderungen ist die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft vom Abschlussprüfer nach jeder Überprüfung zu bescheinigen.
(2) 1Hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft die Portfolioverwaltung für einen Entwicklungsförderungsfonds ausgelagert oder wird sie im Hinblick auf dessen Portfolioverwaltung beraten, muss nur das Auslagerungsunternehmen oder das Beratungsunternehmen die Anforderungen gemäß Absatz 1 Satz 1 erfüllen. 2Handelt es sich bei dem Auslagerungsunternehmen oder dem Beratungsunternehmen um eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, gilt Absatz 1 Satz 2 und 3 entsprechend. 3Andernfalls hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft dafür Sorge zu tragen, dass die Einhaltung der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement durch das Auslagerungsunternehmen oder das Beratungsunternehmen mindestens alle drei Jahre von einem geeigneten Prüfer geprüft und bei Vorliegen der Voraussetzungen dem Auslagerungsunternehmen oder Beratungsunternehmen bescheinigt wird. 4Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sich die Bescheinigung vorlegen lassen. 5Die erste nach Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement erforderliche unabhängige Überprüfung des Auslagerungsunternehmens oder des Beratungsunternehmens sowie der Verwaltung des Entwicklungsförderungsfonds hat spätestens zum Ende des zweiten Geschäftsjahres ab dem Zeitpunkt der Auflegung des Fonds oder der Kategorisierung eines bestehenden Fonds als Entwicklungsförderungsfonds zu erfolgen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026
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Frühere Fassungen von § 28a KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.04.2026 | Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
| aktuell vorher | 02.08.2021 | Artikel 1 Fondsstandortgesetz (FoStoG) vom 03.06.2021 BGBl. I S. 1498 |
| aktuell | vor 02.08.2021 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 28a KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 28a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 2 KAGB Ausnahmebestimmungen (vom 16.04.2026)
... auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a anzuwenden, wenn sie die ...
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 292c KAGB Außerordentliche Kündigung (vom 02.08.2021)
... Monaten gekündigt wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein ... gekündigt wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein ...
§ 353 KAGB Besondere Übergangsvorschriften für AIF-Verwaltungsgesellschaften, die geschlossene AIF verwalten, und für geschlossene AIF (vom 01.08.2022)
... für die Verwaltung dieser geschlossenen inländischen AIF nur die §§ 1 bis 43, 53 bis 67, 80 bis 90, 158 Satz 1 in Verbindung mit § 135 Absatz 6 und 8, § 158 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... Dritten als Auslagerungsunternehmen nach § 36 Absatz 1 bestellt." 17. § 28a wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ...
Fondsstandortgesetz (FoStoG)
G. v. 03.06.2021 BGBl. I S. 1498
Artikel 1 FoStoG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs
... a) Nach der Angabe zu § 28 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von ... auf die Verwaltung von Entwicklungsförderungsfonds gemäß Kapitel 3 Abschnitt 4 § 28a sowie abweichend von Nummer 4 § 20 Absatz 9a". 4. Dem § 5 wird folgender ... Wörter „25h und 25j bis 25m" ersetzt. 11. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „§ 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der ... 11. Nach § 28 wird folgender § 28a eingefügt: „ § 28a Zusätzliche Organisationsanforderungen bei der Verwaltung von ... Monaten gekündigt wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 1 in Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein ... gekündigt wird, sollte bei zwei aufeinanderfolgenden Prüfungen gemäß § 28a Absatz 2 in Verbindung mit Prinzip 9 der Maßgeblichen Prinzipien für Wirkungsmanagement ein ...
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