(1) Auf die Benachrichtigung der Aktionäre durch die Gesellschaft ist §
267, auf die Aufforderung zur Abholung der ihnen zustehenden Aktien und auf die Veräußerung nicht abgeholter Aktien ist §
268 entsprechend anzuwenden.
(2)
1Auf Beschlüsse der Hauptversammlung der Aktiengesellschaft sowie auf eine Ermächtigung des Vorstandes zur Erhöhung des Grundkapitals ist §
269 entsprechend anzuwenden.
2Die Aufsichtsbehörde kann Ausnahmen von der entsprechenden Anwendung des §
269 Satz 1 zulassen, wenn dies erforderlich ist, um zu verhindern, daß der Aktiengesellschaft erhebliche Nachteile entstehen.