§ 29 Gefahr im Verzug
1Bei Gefahr im Verzug ist für unaufschiebbare Maßnahmen jede Finanzbehörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. 2Die sonst örtlich zuständige Behörde ist unverzüglich zu unterrichten.
Zitierungen von § 29 AO
Zitat in folgenden NormenBodenschätzungsgesetz (BodSchätzG)
Artikel 20 G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150, 3176; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
§ 12 BodSchätzG Anwendung der Abgabenordnung (vom 01.01.2024) ... keine andere Regelung trifft, finden der Dritte Abschnitt des Ersten Teils (§§ 16 bis 29 ), der Dritte Teil (§§ 78 bis 133) und der Siebente Teil (§§ 347 bis 368) der ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens
G. v. 18.07.2016 BGBl. I S. 1679
Artikel 1 StVfModG Änderung der Abgabenordnung ... wird wie folgt geändert: a) Nach der Angabe zu § 29 wird folgende Angabe eingefügt: „§ 29a Unterstützung des ... Feststellung zuständig ist." 5. Nach § 29 wird folgender § 29a eingefügt: „§ 29a Unterstützung des ...
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