(2) Der Träger der Qualitätssicherung hat dem Qualitätszeichennehmer im Rahmen der fortlaufenden Überwachung mindestens einmal jährlich eine Prüfbescheinigung als Nachweis der regelmäßigen Qualitätssicherung auszustellen.
Anlage 3 AbfKlärV (zu § 16 Absatz 3, § 17 Absatz 1, 3 und 4 und § 18 Absatz 1, 3 und 4) Anzeigen, Lieferscheine, Bestätigungen ...
1.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.6.1 Träger der regelmäßigen ...
Qualitätssicherung (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass der für eine Verwertung vorgesehene ...
2.6 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.6.1 Träger der regelmäßigen ... Qualitätssicherung (Nachweis über die
kontinuierliche Qualitätssicherung nach § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass der Klärschlamm gemäß den vorstehenden ...
1.8 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
1.8.1 Träger der regelmäßigen ... (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass das Klärschlammgemisch oder der ...
2.9 Regelmäßige Qualitätssicherung (falls nach den §§ 19 bis 31 AbfKlärV durchgeführt)
2.9.1 Träger der regelmäßigen ... (Nachweis über die kontinuierliche Qualitätssicherung gemäß § 29 Absatz 2 AbfKlärV ist beizufügen).
Ich versichere, dass
 das hergestellte Klärschlammgemisch ...