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§ 29 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 29 Verlängerung der Ausbildung



(1) Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des zweiten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat das Deutsche Patent- und Markenamt einmalig bis zu einer Dauer von zwei Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen und hiervon die Präsidentin oder den Präsidenten des Bundespatentgerichts zu unterrichten.

(2) 1Hat eine Bewerberin oder ein Bewerber das Ausbildungsziel des dritten Ausbildungsabschnitts nicht erreicht, so hat die Präsidentin oder der Präsident des Bundespatentgerichts dies dem Deutschen Patent- und Markenamt mitzuteilen. 2Das Deutsche Patent- und Markenamt hat sodann in Abstimmung mit der Präsidentin oder dem Präsidenten des Bundespatentgerichts einmalig bis zur Dauer von sechs Monaten die Verlängerung der Ausbildung anzuordnen.