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§ 29 - Prüfungsberichteverordnung (PrüfV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2846 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 11 G. v. 19.03.2020 BGBl. I S. 529
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-15 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 29 Beurteilung der Vermögenslage



(1) Die Vermögenslage ist unter Angabe der angewandten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden so darzustellen, dass alle Umstände, die zu ihrer sicheren Beurteilung erforderlich sind, erläutert werden.

(2) 1Besonderheiten und Risiken, die für die Beurteilung der Vermögenslage von Bedeutung sind, sind hervorzuheben. 2Dabei ist insbesondere einzugehen auf

1.
Art und Umfang bilanzunwirksamer Ansprüche und Verpflichtungen,

2.
andere Zuzahlungen im Sinne des § 272 Absatz 2 Nummer 4 des Handelsgesetzbuchs, die Gesellschafter in das Eigenkapital geleistet haben, und Nachschüsse und Umlagen der Mitglieder eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit im Sinne des § 182 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

3.
Garantien zur Sicherstellung einer ausreichenden Überschussbeteiligung der Versicherungsnehmer,

4.
Beteiligungen im Sinne des § 302 Absatz 1 des Versicherungsaufsichtsgesetzes,

5.
Verfügungsbeschränkungen bei Wertpapieren,

6.
den Inhalt der Erklärungen im Sinne des § 251 des Handelsgesetzbuchs in Verbindung mit § 51 Absatz 3 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung, die zugunsten verbundener und anderer Unternehmen abgegeben wurden, und

7.
Art und Umfang stiller Reserven und stiller Lasten.

(3) Die Berichterstattung hat sich auch zu erstrecken auf:

1.
bedeutende Verträge und schwebende Rechtsstreitigkeiten, soweit sich nachteilige Auswirkungen auf die Vermögenslage ergeben könnten, und die Bildung der notwendigen Rückstellungen und

2.
alle abgegebenen Patronatserklärungen unter Darstellung des Inhalts und Beurteilung ihrer Rechtsverbindlichkeit.

(4) 1Der Prüfer hat über die Anwendung des § 341b Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs zu berichten. 2Dabei ist die Abweichung zwischen beizulegendem Zeitwert und Börsen- und Marktpreis unter Angabe der Bewertungsmethode und den zugrunde liegenden Annahmen darzustellen. 3Die Fähigkeit des Unternehmens, die entsprechenden Positionen bis zum Zeitpunkt der erwarteten Wertaufholung zu halten, ist darzustellen und zu beurteilen. 4Einzugehen ist auch auf die vermiedenen Abschreibungen auf Grund nicht dauerhafter Wertminderungen im Anlagevermögen.

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Zitierungen von § 29 PrüfV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29 PrüfV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PrüfV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 49 PrüfV Schwankungsrückstellung und ähnliche Rückstellungen
... ist darüber zu berichten, ob die in § 341h des Handelsgesetzbuchs, in den §§ 29 und 30 sowie in der Anlage zu § 29 der Versicherungsunternehmens-Rechnungslegungsverordnung ...
§ 52 PrüfV Mindestanforderungen an den Konzernprüfungsbericht
... Die wirtschaftliche Lage des Konzerns ist nach Maßgabe der §§ 28 bis 31 darzustellen und zu erläutern. Dabei ist insbesondere auf die Konzeption der ...