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§ 29a - Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB)
Artikel 1 G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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Geltung ab 22.07.2013; FNA: 7612-3 Investmentwesen
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§ 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; Verordnungsermächtigung
(1) 1Für die Zwecke von § 29 Absatz 3 Nummer 4 setzen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, ebenfalls wirksame Strategien, Verfahren und Prozesse für die Bewertung des Kreditrisikos sowie die Verwaltung und Überwachung ihres Kreditportfolios um, halten diese Strategien, Verfahren und Prozesse auf dem neuesten Stand, stellen sicher, dass sie wirksam bleiben, und überprüfen sie regelmäßig, mindestens jedoch einmal pro Jahr. 2Satz 1 gilt auch, wenn AIF über Dritte Kreditrisiken erlangen.
(2) Die in Absatz 1 und in § 29 Absatz 3 Nummer 4 genannten Anforderungen gelten nicht für die Gewährung von Gesellschafterdarlehen, wenn der Nominalwert dieser Darlehen insgesamt 150 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt; § 26 Absatz 2 Nummer 2 bleibt unberührt.
(3) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass in Fällen, in denen ein von ihr verwalteter AIF Kredite vergibt, der Nominalwert der von diesem AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite insgesamt 20 Prozent des Kapitals des AIF nicht übersteigt, wenn es sich bei dem Kreditnehmer um einen der folgenden Akteure handelt:
- 1.
- ein Finanzunternehmen im Sinne von Artikel 13 Nummer 25 der Richtlinie 2009/138/EG,
- 2.
- einen AIF oder
- 3.
- einen OGAW.
(4) 1Die in Absatz 3 Satz 1 festgelegte Anlagebeschränkung
- 1.
- gilt ab dem in den Anlagebedingungen, in der Satzung, im Gesellschaftsvertrag, im Verkaufsprospekt oder in den Informationen nach § 307 Absatz 1 und 2 des AIF genannten Datum, wobei das Datum vorbehaltlich des Satzes 2 nicht mehr als 24 Monate nach dem Tag der ersten Zeichnung von Anteilen des AIF liegen darf und dieser Anwendungszeitpunkt den besonderen Merkmalen und Eigenschaften der von der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft anzulegenden Vermögenswerte Rechnung tragen muss,
- 2.
- gilt nicht mehr, sobald die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft mit der Veräußerung der Vermögenswerte des AIF beginnt, um die Anteile seiner Anleger als Teil der Auflösung des AIF zurücknehmen zu können,
- 3.
- wird vorübergehend ausgesetzt, wenn das Kapital des AIF erhöht oder verringert wird; die Aussetzung ist auf den unbedingt erforderlichen Zeitraum zu begrenzen, wobei den Interessen der Anleger des AIF gebührend Rechnung zu tragen ist, und darf in keinem Fall länger als zwölf Monate dauern.
(5) 1Eine AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass das Leverage eines von ihr verwalteten kreditvergebenden AIF den folgenden Wert nicht übersteigt:
- 1.
- 175 Prozent, wenn es sich um einen offenen AIF handelt,
- 2.
- 300 Prozent, wenn es sich um einen geschlossenen AIF handelt.
(6) Verstößt ein kreditvergebender AIF gegen die in Absatz 5 festgelegten Anforderungen und liegt der Verstoß außerhalb der Kontrolle der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die ihn verwaltet, so hat die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft innerhalb einer angemessenen Frist die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die Situation zu korrigieren, wobei sie den Interessen der Anleger des kreditvergebenden AIF gebührend Rechnung zu tragen hat.
(7) Die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft stellt sicher, dass ein AIF, den sie verwaltet, keine Kredite an folgende Kreditnehmer vergibt:
- 1.
- die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft oder deren Personal,
- 2.
- die Verwahrstelle des AIF oder die Unternehmen, denen die Verwahrstelle nach Artikel 21 der Richtlinie 2011/61/EU Funktionen in Bezug auf den AIF übertragen hat,
- 3.
- ein Unternehmen, dem die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft nach § 36 Funktionen übertragen hat, oder das Personal dieses Unternehmens,
- 4.
- ein Unternehmen innerhalb derselben Gruppe im Sinne von Artikel 2 Nummer 11 der Richtlinie 2013/34/EU wie die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft, es sei denn, es handelt sich um ein Finanzunternehmen, das ausschließlich Kreditnehmer finanziert, die nicht in den Nummern 1 bis 3 genannt sind.
(8) 1Vergibt ein AIF Kredite, so werden die Erlöse aus den Krediten abzüglich etwaiger zulässiger Verwaltungsgebühren diesem AIF in voller Höhe zugerechnet. 2Alle Kosten und Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung des Kredits sind nach § 165 Absatz 3 Nummer 3 oder § 307 Absatz 1 Satz 2 Nummer 13 anzugeben.
(9) Die Anlagestrategie eines AIF darf weder ganz noch teilweise darin bestehen, Kredite zu dem alleinigen Zweck zu vergeben, diese Kredite oder Risiken aus der Kreditvergabe auf Dritte zu übertragen.
(10) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nähere Bestimmungen für Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF verwalten, die Kredite vergeben, zu den Risikomanagementsystemen und -verfahren zu erlassen. 2Das Bundesministerium der Finanzen kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Bundesanstalt übertragen.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz G. v. 9. April 2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 m.W.v. 16. April 2026
Frühere Fassungen von § 29a KAGB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
| vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
|---|---|---|
| aktuell vorher | 16.04.2026 | Artikel 1 Fondsrisikobegrenzungsgesetz vom 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 29a KAGB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 29a KAGB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KAGB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 50 KAGB Besonderheiten für die Verwaltung von EU-OGAW durch OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaften (vom 16.04.2026)
... einer OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft, die EU-OGAW verwaltet, sind die §§ 1 bis 43 sowie die im Herkunftsmitgliedstaat des EU-OGAW anzuwendenden Vorschriften, die Artikel 19 ...
§ 367 KAGB Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a (vom 16.04.2026)
... 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten. (2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF ... an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF ... AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen, dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, ... 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten. (4) Ungeachtet der ... Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird. ... diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3 Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10 sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fondsrisikobegrenzungsgesetz
G. v. 09.04.2026 BGBl. 2026 I Nr. 97
Artikel 1 FoRiBG Änderung des Kapitalanlagegesetzbuchs 1)
... b) Nach der Angabe zu § 29 wird die folgende Angabe eingefügt: „ § 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; ... die folgende Angabe eingefügt: „§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a". 2. § 1 Absatz 19 wird wie folgt geändert: ... b) Absatz 5a wird gestrichen. 19. Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b eingefügt: „§ 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch ... Nach § 29 werden die folgenden §§ 29a und 29b eingefügt: „ § 29a Risikomanagement bei Kreditvergabe durch AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften; ... folgende § 367 eingefügt: „§ 367 Übergangsvorschrift zu den §§ 29a und 30 Absatz 3a (1) Bei AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die AIF, welche Kredite ... 2024 aufgelegt wurden, wird bis zum 16. April 2029 davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a einhalten. (2) Wenn der Nominalwert der von einem AIF an einen ... an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF über den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen liegt, dürfen die AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF ... AIF an einen einzelnen Kreditnehmer vergebenen Kredite oder das Leverage eines AIF unter den in § 29a Absatz 3 und 5 genannten Obergrenzen, dürfen AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften, die diese AIF verwalten, ... 2024 kein zusätzliches Kapital aufnehmen, wird davon ausgegangen, dass sie die Vorgaben von § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a in Bezug auf diese AIF einhalten. (4) Ungeachtet der ... Kredite vergeben, verwaltet, die vor dem 15. April 2024 aufgelegt wurden, dafür entscheiden, § 29a Absatz 3 bis 6 und § 30 Absatz 3a zu befolgen, sofern die Bundesanstalt davon in Kenntnis gesetzt wird. ... diese AIF weiterhin verwalten, ohne § 29 Absatz 3 Nummer 4 und § 29a Absatz 7 bis 10 sowie § 29b in Bezug auf diese Kredite ...
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