Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 130a wird wie folgt geändert:
- a)
- Nach Absatz 8 Satz 2 werden die folgenden Sätze eingefügt:
„Verträge nach Satz 1 über patentfreie Arzneimittel sind so zu vereinbaren, dass die Pflicht des pharmazeutischen Unternehmers zur Gewährleistung der Lieferfähigkeit frühestens sechs Monate nach Versendung der Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und frühestens drei Monate nach Zuschlagserteilung beginnt. Der Bieter, dessen Angebot berücksichtigt werden soll, ist zeitgleich zur Information nach § 134 Absatz 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen über die geplante Annahme des Angebots zu informieren."
- b)
- In Absatz 8a Satz 2 werden die Wörter „Satz 2 bis 7" durch die Wörter „Satz 2 bis 9" ersetzt.
- 2.
- In § 130b Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „4" durch die Angabe „6" ersetzt.
G. v. 23.05.2017 BGBl. I S. 1228