Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 2 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 18 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
|

§ 2 Ausbildungsstätten



(1) 1Ausbildungsförderung wird geleistet für den Besuch von

1.
weiterführenden allgemeinbildenden Schulen und Berufsfachschulen, einschließlich der Klassen aller Formen der beruflichen Grundbildung, ab Klasse 10 sowie von Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, wenn der Auszubildende die Voraussetzungen des Absatzes 1a erfüllt,

2.
Berufsfachschulklassen und Fachschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht voraussetzt, sofern sie in einem zumindest zweijährigen Bildungsgang einen berufsqualifizierenden Abschluß vermitteln,

3.
Fach- und Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

4.
Abendhauptschulen, Berufsaufbauschulen, Abendrealschulen, Abendgymnasien und Kollegs,

5.
Höheren Fachschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nicht nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind,

6.
Hochschulen sowie von Akademien, die Abschlüsse verleihen, die nach Landesrecht Hochschulabschlüssen gleichgestellt sind.

2Maßgebend für die Zuordnung sind Art und Inhalt der Ausbildung. 3Ausbildungsförderung wird geleistet, wenn die Ausbildung an einer öffentlichen Einrichtung - mit Ausnahme nichtstaatlicher Hochschulen - oder einer genehmigten Ersatzschule durchgeführt wird.

(1a) 1Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und

1.
von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,

2.
einen eigenen Haushalt führt und verheiratet oder in einer Lebenspartnerschaft verbunden ist oder war,

3.
einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt.

2Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß über Satz 1 hinaus Ausbildungsförderung für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten auch in Fällen geleistet wird, in denen die Verweisung des Auszubildenden auf die Wohnung der Eltern aus schwerwiegenden sozialen Gründen unzumutbar ist.

(2) 1Für den Besuch von Ergänzungsschulen und nichtstaatlichen Hochschulen sowie von nichtstaatlichen Akademien im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn die zuständige Landesbehörde anerkennt, daß der Besuch der Ausbildungsstätte dem Besuch einer in Absatz 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gleichwertig ist. 2Die Prüfung der Gleichwertigkeit nach Satz 1 erfolgt von Amts wegen im Rahmen des Bewilligungsverfahrens oder auf Antrag der Ausbildungsstätte.

(3) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß Ausbildungsförderung geleistet wird für den Besuch von

1.
Ausbildungsstätten, die nicht in den Absätzen 1 und 2 bezeichnet sind,

2.
Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden,

wenn er dem Besuch der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Ausbildungsstätten gleichwertig ist.

(4) 1Ausbildungsförderung wird auch für die Teilnahme an einem Praktikum geleistet, das in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. 2Wird das Praktikum in Zusammenhang mit dem Besuch einer in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätte gefordert, wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt.

(5) 1Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr dauert und

2.
die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt.

2Ausbildungsabschnitt im Sinne dieses Gesetzes ist die Zeit, die an Ausbildungsstätten einer Ausbildungsstättenart einschließlich der im Zusammenhang hiermit geforderten Praktika bis zu einem Abschluß oder Abbruch verbracht wird. 3Ein Masterstudiengang nach § 7 Abs. 1a gilt im Verhältnis zu dem Studiengang, auf den er aufbaut, in jedem Fall als eigener Ausbildungsabschnitt.

(6) Ausbildungsförderung wird nicht geleistet, wenn der Auszubildende

1.
Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Dritten Buch Sozialgesetzbuch oder Bürgergeld bei beruflicher Weiterbildung nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erhält,

2.
Leistungen von den Begabtenförderungswerken erhält,

3.
als Beschäftigter im öffentlichen Dienst Anwärterbezüge oder ähnliche Leistungen aus öffentlichen Mitteln erhält oder

4.
als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe nach einer Landesvorschrift für den Strafvollzug hat.


Text in der Fassung des Artikels 12 Bürgergeld-Gesetz G. v. 16. Dezember 2022 BGBl. I S. 2328 m.W.v. 1. Januar 2023



 

Frühere Fassungen von § 2 BAföG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 12 Bürgergeld-Gesetz
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
aktuell vorher 26.10.2022Artikel 1 Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
vom 19.10.2022 BGBl. I S. 1796
aktuell vorher 22.07.2022Artikel 1 Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
vom 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
aktuell vorher 16.07.2019Artikel 1 Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
vom 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
aktuell vorher 01.01.2015Artikel 1 Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
vom 23.12.2014 BGBl. I S. 2475
aktuell vorher 28.10.2010Artikel 1 Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
vom 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
aktuell vorher 01.08.2008Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuell vorher 01.01.2008Artikel 1 Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
vom 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
aktuellvor 01.01.2008früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 BAföG Fernunterricht
... sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten. (2) ... auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten. (2) Ausbildungsförderung wird nur für die ... 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien gleichgestellt. (5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend ...
§ 5 BAföG Ausbildung im Ausland (vom 22.07.2022)
... der dem Besuch von folgenden im Inland gelegenen Ausbildungsstätten nach § 2 gleichwertig ist: 1. Schulen mit gymnasialer Oberstufe ab Klasse 11, 2. ...
§ 7 BAföG Erstausbildung, weitere Ausbildung (vom 22.07.2022)
... und zumindest für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet, ... aufbaut, das von der aufnehmenden Hochschule oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 als einem Bachelorabschluss entsprechend anerkannt wird, und 2. der Auszubildende ... oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder 5. wenn der Auszubildende als erste berufsbildende eine zumindest ...
§ 10 BAföG Alter (vom 22.07.2022)
... oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat, 1a. der Auszubildende ohne Hochschulzugangsberechtigung auf Grund seiner ... auf Grund seiner beruflichen Qualifikation an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 eingeschrieben worden ist, 1b. der Auszubildende eine weitere Ausbildung nach § 7 ...
§ 15 BAföG Förderungsdauer (vom 26.10.2022)
... von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der ... vorgesehenen Gremien und Organen a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des ... worden ist. (3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum ...
§ 15a BAföG Förderungshöchstdauer, Verordnungsermächtigung (vom 22.07.2022)
... wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist. (2) Auf die ...
§ 18 BAföG Darlehensbedingungen (vom 01.01.2024)
... Rate 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 2. bei einer ... 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen ...
§ 39 BAföG Auftragsverwaltung (vom 22.07.2022)
... (3) Jedes Land bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz ...
§ 47 BAföG Auskunftspflichten (vom 01.01.2012)
... zu gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert. (3) Ist dem Auszubildenden von einer der ... des § 3 Abs. 2 es erfordert. (3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten ... Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 bezeichneten oder diesen nach § 2 Abs. 3 als gleichwertig bestimmten Ausbildungsstätten für Zwecke dieses Gesetzes ...
§ 50 BAföG Bescheid (vom 01.08.2020)
... Kenntnis hat. Besucht der Auszubildende eine Hochschule oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6, so ist in jedem Bescheid das Ende der Förderungshöchstdauer anzugeben. (3) ...
§ 59 BAföG Verordnungsermächtigung für Fälle bundesweiter Notlagen (vom 26.10.2022)
... Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 ... § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind. ...
 
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot

Stammnormen
BAföG-Medizinalfach- und Pflegeberufe-Verordnung (BAföG-MedPflegbV)
V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch der Trainerakademie Köln (TrainerV)
V. v. 27.12.1978 BGBl. I S. 2094
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für kirchliche Berufe (KirchenberufeV)
V. v. 08.06.1972 BGBl. I S. 885; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 11.07.1980 BGBl. I S. 1001
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten für Psychotherapie und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapie (PsychThV)
V. v. 27.07.2000 BGBl. I S. 1237
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)
V. v. 27.06.1979 BGBl. I S. 834
Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Instituten zur Ausbildung von Fachlehrern und Sportlehrern (BAföG-FachlehrerV)
V. v. 20.10.1983 BGBl. I S. 1310
 
Zitat in folgenden Normen

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (SGB II)
neugefasst durch B. v. 13.05.2011 BGBl. I S. 850, 2094; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
§ 7 SGB II Leistungsberechtigte (vom 01.01.2024)
... (6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben, 2. deren Bedarf sich nach den ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Zwölftes Buch (XII) - Sozialhilfe - (SGB XII)
Artikel 1 G. v. 27.12.2003 BGBl. I S. 3022, 3023; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
§ 22 SGB XII Sonderregelungen für Auszubildende (vom 01.08.2019)
...  (2) Absatz 1 findet keine Anwendung auf Auszubildende, 1. die auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 60 Absatz 1 und 2 des ...

Studierenden-Energiepreispauschalengesetz (EPPSG)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2357
§ 1 EPPSG Anspruchsberechtigung, Höhe der Energiepreispauschale
... die am 1. Dezember 2022 an einer in Deutschland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes immatrikuliert war. Dies ist nicht für eine Person anzuwenden, die an dem in Satz 1 ... angemeldet war an: 1. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes , 2. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 ... 2. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes , mit Ausnahme der Fachoberschulen, 3. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte ... der Fachoberschulen, 3. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder 4. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in einer Rechtsverordnung ... 4. einer im Inland gelegenen Ausbildungsstätte, die in einer Rechtsverordnung nach § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes erfasst ist, sofern die Ausbildungsstätte einer Ausbildungsstätte nach den Nummern 1 bis ... an Vorkursen zur Vorbereitung des Besuchs von Kollegs und Hochschulen. (3) § 2 Absatz 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 3 des ... 1 Satz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist entsprechend anzuwenden. § 2 Absatz 1 Satz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur solche Ersatzschulen erfasst sind, die eine in ... die eine in Absatz 2 genannte Ausbildungsstätte ersetzen. (4) Die in § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des ... genannten Ausbildungsstätten, deren Besuch dem Besuch einer in § 2 Absatz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes genannten Ausbildungsstätte gleichwertig ist, stehen den in Absatz 1 oder Absatz 2 genannten ... Ausbildungsstätten gleich. Die Anerkennung der Gleichwertigkeit im Sinne des § 2 Absatz 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes muss am 1. Dezember 2022 vorgelegen haben. (5) Einen Anspruch nach Absatz 1 bis 4 haben ...

Verordnung über die Ausbildungsförderung für den Besuch von Ausbildungsstätten, an denen Schulversuche durchgeführt werden (SchulversucheV)
V. v. 27.06.1979 BGBl. I S. 834
§ 2 SchulversucheV Förderungsrechtliche Stellung der Auszubildenden
... letzten beiden Jahren des Schulbesuchs wie Schüler von Berufsfachschulen im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes, 3. wenn sie überwiegend in Kursen ... von Berufsaufbauschulen. Für die Teilnahme an einem Praktikum im Sinne des § 2 Abs. 4 des Gesetzes, das in Zusammenhang mit dem Besuch eines in Satz 1 Nr. 2 genannten, ... ist, wird der Auszubildende wie ein Schüler einer Berufsfachschule im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes gefördert. (2) Die Auszubildenden an den in § 1 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (28. BAföGÄndG)
G. v. 19.10.2022 BGBl. I S. 1796
Artikel 1 28. BAföGÄndG
... Juli 2022 (BGBl. I S. 1150) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn ... Abweichend von Satz 1 wird bei Studiengängen an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 Ausbildungsförderung jedoch grundsätzlich nur bis zum Ende der ... Absatz 1 Satz 1 kann insbesondere für Auszubildende, die an einer Ausbildungsstätte nach § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 ... § 2 im Inland ausgebildet werden, bestimmt werden, dass Förderungsvoraussetzungen nach § 2 Absatz 5 Satz 1 Nummer 2 und den §§ 7, 10, 11 und 15 Absatz 2 Satz 1 und nach § 48 nicht anzuwenden sind. ...

Bürgergeld-Gesetz
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2328
Artikel 12 BürgerGG Folgeänderungen
... nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches" ersetzt. (12) In § 2 Absatz 6 Nummer 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1952; 2012 I S. 197), das ...

Dreiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (23. BAföGÄndG)
G. v. 24.10.2010 BGBl. I S. 1422
Artikel 1 23. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... (BGBl. I S. 2846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1a Satz 1 Nummer 2 werden nach dem Wort ... nach 12 Schuljahren erworben werden kann, 3. Berufsfachschulklassen nach § 2 Absatz 1 Nummer 2, 4. mindestens zweijährigen Fach- und Fachoberschulklassen, ... c) In Absatz 5 Satz 1 werden nach den Wörtern „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," im ersten Halbsatz die Wörter „einer mindestens zweijährigen ...

Fünfundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (25. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2014 BGBl. I S. 2475; zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2557
Artikel 1 25. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... „im Inland gelegenen Ausbildungsstätten" die Angabe „nach § 2 " eingefügt. bb) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: „3. ... geltenden Fassung weiter anzuwenden." 29. In § 2 Absatz 1a Satz 2 und Absatz 3, § 14a Satz 1, § 18b Absatz 6 Satz 1, § 18c Absatz 11 ...

Haushaltsbegleitgesetz 2011 (HBeglG 2011)
G. v. 09.12.2010 BGBl. I S. 1885, 2013 I 81
Artikel 19 HBeglG 2011 Änderung des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 3 Satz 1 des Zweiten Buches bezogen haben oder c) die auf Grund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf ...

Neuntes Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch - Rechtsvereinfachung - sowie zur vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflicht
G. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1824, 2718
Artikel 1 9. SGBIIÄndG Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
... Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf ...

Sechsundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (26. BAföGÄndG)
G. v. 08.07.2019 BGBl. I S. 1048
Artikel 1 26. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... April 2019 (BGBl. I S. 418) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... „Hochschule" werden die Wörter „oder der aufnehmenden Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. c) Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird wie folgt ... oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat oder". 3. § 10 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt geändert: ... oder durch eine Zugangsprüfung zu einer Hochschule oder zu einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 erworben hat,". b) In Nummer 1a werden nach dem Wort „Hochschule" die ... nach dem Wort „Hochschule" die Wörter „oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. c) In Nummer 3 werden die Wörter „unter 10 ... die Wörter „an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... vorgesehenen Gremien und Organen a) der Hochschulen und der Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , b) der Selbstverwaltung der Studierenden an Ausbildungsstätten im Sinne des ... gefasst: „(3a) Auszubildenden an Hochschulen und an Akademien im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 , die sich in einem in sich selbständigen Studiengang befinden, wird als Hilfe zum ... Rate 1. bei einer Ausbildung an einer Hochschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, 2. bei einer ... 2. bei einer Ausbildung an einer Höheren Fachschule oder an einer Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 fünf Jahre nach dem Ende der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgesehenen ... nach dem Wort „Hochschule" die Wörter „oder eine Akademie im Sinne des § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6" eingefügt. 25. In § 56 Absatz 1 Satz 2 werden nach der Angabe ... in der bis zum 31. Juli 2016 geltenden Fassung weiter anzuwenden. (2) Die §§ 2 , 7, 10, 11, 12, 13, 13a, 14b, 15, 17 Absatz 3, die §§ 18c, 21, 23, 25, 41, 47a, 50, 56 ...

Siebenundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (27. BAföGÄndG)
G. v. 15.07.2022 BGBl. I S. 1150
Artikel 1 27. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... Mai 2022 (BGBl. I S. 760) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 2 Absatz 6 Nummer 4 wird wie folgt gefasst: „4. als Strafgefangener Anspruch auf Ausbildungsbeihilfe ... wird, soweit der Studien- und Lehrbetrieb an Ausbildungsstätten gemäß § 2 Absatz 1 Nummer 6 erheblich beeinträchtigt ist." 10. § 15b Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt ...

Zweiundzwanzigstes Gesetz zur Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes (22. BAföGÄndG)
G. v. 23.12.2007 BGBl. I S. 3254
Artikel 1 22. BAföGÄndG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt geändert: a) Dem Absatz 5 wird folgender Satz angefügt: ... Ausbildungsstätten, der dem Besuch der im Inland gelegenen Berufsfachschulklassen nach § 2 Abs. 1 Nr. 2, Höheren Fachschulen, Akademien oder Hochschulen gleichwertig ist." ... Wörtern „im Inland gelegenen" die Wörter „Berufsfachschule nach § 2 Abs. 1 Nr. 2," eingefügt, der Punkt am Satzende durch ein Semikolon ersetzt und die ...
Artikel 15 22. BAföGÄndG Weitere Änderungen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes, die 2008 wirksam werden
... Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 1. August 2008 begonnen haben, sind § 2 Abs. 6, § 5 Abs. 5, die §§ 5a, 12, 13 Abs. 1 bis 3, die §§ 13a, 17 Abs. 2 ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung über die Ausbildungsförderung für Medizinalfachberufe
V. v. 25.05.1995 BGBl. I S. 768; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Eingangsformel MedFachbV
... Grund des § 2 Abs. 3 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. ...

Verordnung über die Ausbildungsförderung für soziale Pflegeberufe (SozPflegerV)
V. v. 30.08.1974 BGBl. I S. 2157; aufgehoben durch § 4 V. v. 20.05.2022 BGBl. I S. 787
Eingangsformel SozPflegerV
... Grund des § 2 Abs. 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes vom 26. August 1971 (Bundesgesetzbl. I S. ...

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 12 KFürsV Gegenstand der Förderung (vom 01.07.2011)
... sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten wie die in § 2 Abs. 1 und 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bestimmten Ausbildungsstätten, 5. Vorbereitung auf den Erwerb des Doktorgrads, ...