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§ 2 - Bundeswahlordnung (BWO)

neugefasst durch B. v. 19.04.2002 BGBl. I S. 1376; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 03.07.2026 BGBl. 2026 I Nr. 199
Geltung ab 11.09.1985; FNA: 111-1-5 Wahlrecht
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§ 2 Landeswahlleiter



1Der Landeswahlleiter und sein Stellvertreter werden auf unbestimmte Zeit ernannt. 2Die ernennende Stelle teilt die Namen des Landeswahlleiters und seines Stellvertreters sowie die Anschriften ihrer Dienststellen mit Telekommunikationsanschlüssen dem Bundeswahlleiter mit und macht sie öffentlich bekannt.