Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2022 aufgehoben

§ 2 - Beitragssatzverordnung 2019 (BeiSaV 2019)

V. v. 18.12.2018 BGBl. I S. 2663 (Nr. 48); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.12.2019 BGBl. I S. 1998
Geltung ab 01.01.2019 bis 31.12.2022; FNA: 860-3-39 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten


§ 2 ändert mWv. 1. Januar 2023 BeiSaV 2019

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2019 in Kraft und am 31. Dezember 2022 außer Kraft.



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