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§ 2 - Versicherungsberichterstattungs-Verordnung (BerVersV)

V. v. 19.07.2017 BGBl. I S. 2858 (Nr. 53); zuletzt geändert durch Artikel 7 G. v. 17.08.2017 BGBl. I S. 3214
Geltung ab 01.08.2017; FNA: 7631-11-14 Versicherungsaufsichtsrecht
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§ 2 Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnung aller Versicherungsunternehmen



Die Versicherungsunternehmen haben ihre Bilanz und ihre Gewinn- und Verlust-Rechnung gegenüber der Bundesanstalt wie folgt darzustellen:

1.
die Bilanz nach Formblatt 100,

2.
die Gewinn- und Verlust-Rechnung für das gesamte Versicherungsgeschäft nach Formblatt 200.

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Zitierungen von § 2 BerVersV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 BerVersV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BerVersV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 BerVersV Umfang der Berichterstattung
... zusammensetzt: 1. Bilanz und Gewinn- und Verlust-Rechnungen mit dem Inhalt nach den §§ 2 bis 7 innerhalb der Fristen des § 8 Absatz 1, 2, 3 Satz 1 oder Absatz 4, 2. ...
§ 8 BerVersV Einzelheiten der Formblatteinreichung einschließlich einzuhaltender Fristen
... Die Formblätter 100 und 200 gemäß den §§ 2 bis 7 sind der Bundesanstalt in jeweils doppelter Ausfertigung spätestens fünf Monate ...
§ 22 BerVersV Anzuwendende Vorschriften
... die in § 21 genannten Versicherungsunternehmen gelten lediglich die §§ 1, 2 , 8, 9 Absatz 1, 2 und 4, § 11 Nummer 1 bis 5, § 12 Absatz 1 Nummer 1 und 2, § 13 ... die §§ 23 bis 27. Dabei gilt die Maßgabe, dass 1. in den §§ 2 und 8 das Formblatt 300 an die Stelle des Formblatts 200 tritt, 2. in § 12 Absatz ...
Anlage 2 BerVersV (zu § 24) Anwendung der Formblätter und Nachweisungen (vom 01.01.2018)
... Erläuterungen nach den Formblättern und Nachweisungen gemäß den §§ 2 bis 14, 19 und 22 sind entweder elektronisch oder auf Papierformularen einzureichen. 2. ... Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld § 2 Nr. 2 das gesamte VG ... Feld 2. Feld 3. Feld 1. Feld 2. Feld § 2 Nr. 2 das gesamte VG ...