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§ 2 - Bewachungsverordnung (BewachV)

V. v. 03.05.2019 BGBl. I S. 692 (Nr. 18); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 24.06.2019 BGBl. I S. 882
Geltung ab 01.06.2019; FNA: 7104-11 Genehmigungsbedürftige Gewerbe
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§ 2 Unterrichtung in Strafsachen



1In Strafsachen gegen Gewerbetreibende im Sinne des § 34a Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung, gegen mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 3 der Gewerbeordnung und gegen Wachpersonen im Sinne des § 34a Absatz 1a Satz 1 der Gewerbeordnung übermitteln Staatsanwaltschaften und Gerichte folgende Informationen an die für den Vollzug des § 34a Gewerbeordnung zuständige Behörde, wenn der Tatvorwurf geeignet ist, Zweifel an der Zuverlässigkeit hervorzurufen:

1.
Erlass und Vollzug eines Haft- oder Unterbringungsbefehls,

2.
Anklageschrift oder an ihre Stelle tretende Antragsschrift,

3.
der Antrag auf Erlass eines Strafbefehls,

4.
die das Verfahren abschließende Entscheidung mit Begründung.

2Die Übermittlung von Informationen nach Satz 1 soll in einem elektronischen Verfahren erfolgen.

 
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