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§ 2 - Chemikalien-Verbotsverordnung (ChemVerbotsV)

Artikel 1 V. v. 20.01.2017 BGBl. I S. 94, 2018 I S. 1389; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
Geltung ab 27.01.2017; FNA: 8053-6-37 Sonstige Vorschriften
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§ 2 Begriffsbestimmungen



Im Sinne dieser Verordnung ist

1.
Abgabe: die Übergabe oder der Versand an den Erwerber oder die Empfangsperson,

2.
gewerbsmäßige Abgabe: eine Abgabe, die

a)
im Rahmen einer wirtschaftlichen Unternehmung erfolgt oder

b)
mit der Absicht zur Gewinnerzielung im Rahmen einer nicht nur im Einzelfall durchgeführten Tätigkeit erfolgt,

3.
abgebende Person: eine natürliche Person, die eine Abgabe durchführt,

4.
Erwerber: eine natürliche oder juristische Person, in deren Eigentum oder Verfügungsgewalt die Ware durch die Abgabe übergeht,

5.
Empfangsperson: eine vom Erwerber beauftragte natürliche Person, die die Ware bei der Abgabe entgegennimmt.