Artikel 2 - Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz (3. WaffRÄndG)

G. v. 17.02.2020 BGBl. I S. 166 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 22.04.2020 BGBl. I S. 840
Geltung ab 01.09.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Beschussgesetzes


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. September 2020 BeschG § 5, § 8, § 8a, § 9, § 22

Das Beschussgesetz vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2133) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 5 Absatz 1 Nummer 4 wird die Angabe „§ 25 Abs. 1" durch die Angabe „§ 25" ersetzt.

2.
§ 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Schusswaffen mit einem Patronen- oder Kartuschenlager bis 12,5 Millimeter Durchmesser und tragbare Geräte nach § 2 Absatz 1 Nummer 2 ohne Patronen- oder Kartuschenlager, die zum

1.
Abschießen von Kartuschenmunition,

2.
Verschießen von Reiz- oder anderen Wirkstoffen oder

3.
Verschießen von pyrotechnischer Munition

bestimmt sind, sowie Zusatzgeräte zu diesen Waffen zum Verschießen pyrotechnischer Geschosse dürfen nur dann in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbracht oder gewerbsmäßig hergestellt werden, wenn sie ihrer Bauart und Bezeichnung nach von der zuständigen Stelle im Geltungsbereich dieses Gesetzes zugelassen sind. Der Zulassung nach Satz 1 steht gleich, wenn sie den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaates entsprechen, die dieser der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 2 der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission vom 16. Januar 2019 zur Festlegung technischer Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen als Maßnahme zur Umsetzung dieser Durchführungsrichtlinie mitgeteilt hat."

3.
In § 8a Absatz 3 wird nach der Angabe „(ABl. L 333 vom 19.12.2015, S. 62)" ein Komma und werden die Wörter „die zuletzt durch die Durchführungsverordnung (EU) 2018/337 (ABl. L 65 vom 8.3.2018, S. 1) geändert worden ist" eingefügt.

4.
In § 9 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nummer 1.5" durch die Wörter „Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.5.1" ersetzt.

5.
§ 22 Absatz 9 wird aufgehoben.

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Zitierungen von Artikel 2 3. WaffRÄndG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 3. WaffRÄndG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 3. WaffRÄndG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Eingangsformel 3. WaffRÄndG 1)
... S. 22). Artikel 1 Nummer 38 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb Dreifachbuchstabe bbb und kkk sowie Artikel 2 Nummer 2 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung der Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 der Kommission ...
 
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Zitate in Änderungsvorschriften

Elfte Zuständigkeitsanpassungsverordnung
V. v. 19.06.2020 BGBl. I S. 1328
Artikel 234 11. ZustAnpV Änderung des Beschussgesetzes
... 2 Satz 1 des Beschussgesetzes vom 11. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3970, 4003), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Februar 2020 (BGBl. I S. 166 ) geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Innern" durch die Wörter ...


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