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ERP-WPG 2023
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§ 2
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§ 2 - ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 (ERP-WPG 2023
k.a.Abk.
)
Artikel 1 G. v. 15.11.2022
BGBl. I S. 2035
(
Nr. 44
); zuletzt geändert durch G. v. 20.12.2023
BGBl. 2023 I Nr. 388
Geltung ab 01.01.2023; FNA: 640-7
Bestand des Bundesvermögens
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 1 Vorschrift zitiert
§ 1
←
→
§ 3
§ 2 Ermächtigung zur Kreditaufnahme
§ 2 wird in
1 Vorschrift zitiert
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz wird ermächtigt, Kredite bei der Kreditanstalt für Wiederaufbau bis zu der Höhe von 30 Prozent des in
§ 1
festgestellten Betrages aufzunehmen.
§ 1
←
→
§ 3
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Zitierungen von
§ 2 ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ERP-WPG 2023 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
ERP-WPG 2023 selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 ERP-WPG 2023 Befristung
(vom 23.12.2023)
...
§§ 2
bis 5 treten am Tag der Verkündung des ERP-Wirtschaftsplangesetzes 2024, frühestens ...
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