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§ 2 - Eingliederungsmittel-Verordnung 2018 (EinglMV 2018)

V. v. 05.12.2017 BAnz AT 18.12.2017 V1
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 860-2-5-14 Sozialgesetzbuch

§ 2 Verteilungsmaßstäbe für die Mittel für Verwaltungskosten



(1) Die Verteilung der im Bundeshaushalt 2018 in Kapitel 1101 Titelgruppe 01 Titel 636 13 für Verwaltungskosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende verfügbaren und nach § 1 Absatz 1 Satz 2 zusätzlich eingesetzten Mittel, abzüglich der Mittel für die Umsetzung der Bundesprogramme, erfolgt nach den in den Absätzen 2 bis 6 festgelegten anderen und ergänzenden Maßstäben.

(2) 1,74 Millionen Euro werden für überregionale Sonderbedarfe einbehalten.

(3) 1Der Bundesagentur für Arbeit werden für die Durchführung von überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben, die alle Jobcenter betreffen, insgesamt 25,066 Millionen Euro gesondert zugewiesen. 2Die überörtlich wahrzunehmenden Aufgaben umfassen:

1.
die Datenerhebung und -verarbeitung sowie die Statistik nach den §§ 51b und 53 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

2.
die Erstattung nach § 52 Absatz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 der Grundsicherungs-Datenabgleichsverordnung,

3.
das Erstattungsverfahren für Begutachtungen durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung nach § 56 Absatz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch,

4.
das von der Bundesagentur für Arbeit bereitzustellende Fachverfahren zur internen Steuerung der Jobcenter und

5.
die Verarbeitung und Übermittlung von Daten für die Ausbildungsvermittlung.

(4) 1Zur Verteilung eines Betrags in Höhe von 540 Millionen Euro werden die Maßstäbe entsprechend § 1 Absatz 3 zugrunde gelegt. 2Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 1 genannten Prozentsätzen.

(5) 1Zur Verteilung der verbleibenden Mittel nach Absatz 1 abzüglich der Mittel nach den Absätzen 2 bis 4 wird für jedes Jobcenter die durchschnittliche Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2015 bis Juni 2016 mit der durchschnittlichen Zahl der Bedarfsgemeinschaften im Zeitraum Juli 2016 bis Juni 2017 verglichen. 2Der Anteil des jeweils höheren Werts des Jobcenters (Maximalwert) an der Summe der Maximalwerte aller Jobcenter bildet die Basis für die Verteilung. 3Auf Grundlage der ermittelten Anteile erfolgt die Verteilung auf die Bundesagentur für Arbeit und die zugelassenen kommunalen Träger nach Maßgabe der Anlage 3.

(6) 1Die der Bundesagentur für Arbeit nach Absatz 5 zur Verfügung gestellten Mittel werden nach dem zu erwartenden Umfang der überörtlich und örtlich wahrzunehmenden Verwaltungsaufgaben auf die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit und auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 2Die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit erhält für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben einen Betrag von bis zu 142,404 Millionen Euro. 3Die übrigen Mittel werden nach Maßgabe der ermittelten Maximalwerte auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt. 4Die Verteilung erfolgt nach den in Anlage 4 genannten Prozentsätzen. 5Soweit bis zum 31. August 2018 absehbar ist, dass Mittel nach Satz 2 nicht verausgabt werden, können diese unter Berücksichtigung regionaler Sonderbelastungen auf die gemeinsamen Einrichtungen verteilt werden.



 

Zitierungen von § 2 EinglMV 2018

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 EinglMV 2018 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EinglMV 2018 selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 EinglMV 2018 Neuberechnung der Anteile nach Veränderung der Zuständigkeit von Jobcentern
... vornehmen. Dabei werden die Maßstäbe nach § 1 Absatz 3 bis 5 und nach § 2 Absatz 4 bis 6  ...
Anlage 1 EinglMV 2018 (zu § 1 Absatz 3 Satz 3 und § 2 Absatz 4 Satz 2) Verteilung der Eingliederungs- und Verwaltungsmittel
Anlage 3 EinglMV 2018 (zu § 2 Absatz 5 Satz 3) Verteilung der Verwaltungsmittel
Anlage 4 EinglMV 2018 (zu § 2 Absatz 6 Satz 4) Verteilung der auf die Bundesagentur für Arbeit entfallenden Verwaltungsmittel nach Abzug der Mittel für überörtlich wahrzunehmende Verwaltungsaufgaben der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit