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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2020 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zu den gemeinsamen Ausschreibungen (GemAV)

Artikel 2 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3167, 3180 (Nr. 57); aufgehoben durch Artikel 24 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 18.08.2017 bis 31.12.2020; FNA: 754-27-8 Energieversorgung
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§ 2 Begriffsbestimmungen



(1) Im Sinn dieser Verordnung ist oder sind:

1.
„gemeinsame Ausschreibungen" die gemeinsamen Ausschreibungen von Windenergieanlagen an Land und Solaranlagen nach dieser Verordnung,

2.
„Höchstwertgebiet" ein Gebiet, in dem für Windenergieanlagen an Land bei den gemeinsamen Ausschreibungen in den Jahren 2019 und 2020 jeweils ein einheitlicher Höchstwert maßgebend ist,

3.
„landkreisübergreifende Gebote" Gebote, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in mehr als einem Landkreis errichtet werden,

4.
„modifizierter Gebotswert" bei Geboten, die sich auf Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen beziehen, die in einem von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 festgelegten Verteilernetzausbaugebiet errichtet und nicht an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden, die Summe aus dem Gebotswert und der von der Bundesnetzagentur nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 festgelegten Verteilernetzkomponente für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen in diesem Verteilernetzausbaugebiet, wobei bei landkreisübergreifenden Geboten nach § 10 Absatz 2 die jeweils höchste Verteilernetzkomponente für das gesamte Gebot maßgeblich ist,

5.
„Verteilernetzausbaugebiet" ein Landkreis, in dem nach Maßgabe der Anlage 1 Nummer 1 die maximale Rückspeisung von Strom aus erneuerbaren Energien in das vorgelagerte Höchstspannungsnetz größer ist als die Höchstlast, wobei die in der Anlage 2 aufgeführten Landkreise keine Verteilernetzausbaugebiete sind, und

6.
„Verteilernetzkomponente" der nach § 10 zu ermittelnde Aufschlag auf den Gebotswert für die Zwecke der Gebotsreihung nach § 7 Absatz 1 Satz 4 und 5 bei Geboten für Windenergieanlagen an Land oder Solaranlagen, die in einem Verteilernetzausbaugebiet errichtet und die nicht unmittelbar an das Höchstspannungsnetz angeschlossen werden.

(2) 1Als Landkreise im Sinn dieser Verordnung gelten auch die kreisfreien Städte und die Stadtkreise. 2Maßgeblich ist der Zuschnitt der Landkreise am 31. März 2017.

 
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Zitierungen von § 2 GemAV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 GemAV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GemAV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage 1 GemAV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5 und 6, den §§ 10 und 11) Verteilernetzausbaugebiete und Verteilernetzkomponenten
Anlage 2 GemAV (zu § 2 Absatz 1 Nummer 5, § 6 Absatz 2) Regionen mit besonderem Flächenpotential