Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.05.2019 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung oder >>> direkten Nachfolgeregelung

§ 2 - Vierte Gerüstbauerarbeitsbedingungenverordnung (GerüstbauerArbbV4)

V. v. 27.06.2018 BAnz AT 29.06.2018 V1
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 810-1-71-4 Arbeitsförderung

§ 2 Anwendungsausnahmen



Diese Verordnung findet keine Anwendung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen im Sinne des § 1 Nummer 2 Abschnitt II Satz 3 des TV Mindestlohn,

1.
deren Arbeitgeber anderweitig tarifvertraglich gebunden sind oder

2.
die bei Arbeitgebern mit Sitz im Ausland beschäftigt sind.



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