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Artikel 2 - Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung (PVNeuRG k.a.Abk.)

Artikel 2 Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 13. Dezember 2019 BRAO § 31

§ 31 Absatz 3 der Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 30. November 2019 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Nummer 9 wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

2.
Folgende Nummer 10 wird angefügt:

„10.
ein von dem Rechtsanwalt angezeigtes Interesse an der Übernahme von Pflichtverteidigungen."



 

Zitierungen von Artikel 2 Gesetz zur Neuregelung des Rechts der notwendigen Verteidigung

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 PVNeuRG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PVNeuRG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Änderungsrichtlinie zur Vierten EU-Geldwäscherichtlinie
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2602
Artikel 14 GwRLÄndG Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
... Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 10. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2128 ) geändert worden ist, werden nach dem Wort ...