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Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2018 aufgehoben

§ 2 - Verordnung zur Festsetzung der Erhöhungszahl für die Gewerbesteuerumlage nach § 6 Absatz 5 des Gemeindefinanzreformgesetzes im Jahr 2018 (GewStUEzV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 16.02.2018 BGBl. I S. 206 (Nr. 7)
Geltung ab 01.01.2018 bis 31.12.2018; FNA: 605-1-10-29 Gemeindefinanzen
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§ 2



1Das aus der Erhöhung des Vervielfältigers nach § 1 resultierende Mehraufkommen an Gewerbesteuerumlage steht den Ländern zu und ist bis zum 1. Februar 2019 von den Gemeinden an das Finanzamt abzuführen. 2Bis zum 1. Mai, 1. August und 1. November 2018 sind Abschlagszahlungen für das vorhergehende Kalendervierteljahr nach dem Ist-Aufkommen dieses Vierteljahres zu leisten. 3§ 6 Absatz 6 des Gemeindefinanzreformgesetzes gilt für die Abschlagszahlungen entsprechend.