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Artikel 2 - Hebammenreformgesetz (HebRefG)

G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5
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Artikel 2 Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2019 SGB V § 60

§ 60 Absatz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 123 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:

 
„(5) Im Zusammenhang mit Leistungen zur medizinischen Rehabilitation werden Reisekosten nach § 73 Absatz 1 und 3 des Neunten Buches übernommen. Zu den Reisekosten nach Satz 1 gehören bei pflegenden Angehörigen auch die Reisekosten, die im Zusammenhang mit der Versorgung Pflegebedürftiger nach § 40 Absatz 3 Satz 2 und 3 entstehen. Die Reisekosten von Pflegebedürftigen, die gemäß § 40 Absatz 3 Satz 3 während einer stationären Rehabilitation ihres pflegenden Angehörigen eine Kurzzeitpflege nach § 42 des Elften Buches erhalten, hat die Pflegekasse des Pflegebedürftigen der Krankenkasse des pflegenden Angehörigen zu erstatten."



 

Zitierungen von Artikel 2 HebRefG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 HebRefG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in HebRefG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 3 HebRefG Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. Nach Absatz ...
Artikel 5 HebRefG Inkrafttreten, Außerkrafttreten
...  Artikel 2 tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft. (2) Artikel 3 tritt mit Wirkung vom 1. ...