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§ 2 - Kassensicherungsverordnung (KassenSichV)

V. v. 26.09.2017 BGBl. I S. 3515 (Nr. 66); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Geltung ab 07.10.2017; FNA: 610-1-26 Allgemeines Steuerrecht
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§ 2 Protokollierung von digitalen Grundaufzeichnungen



1Für jede Aufzeichnung eines Geschäftsvorfalls oder anderen Vorgangs im Sinne des § 146a Absatz 1 Satz 1 der Abgabenordnung muss von einem elektronischen Aufzeichnungssystem unmittelbar eine neue Transaktion gestartet werden. 2Die Transaktion hat zu enthalten:

1.
den Zeitpunkt des Vorgangbeginns,

2.
eine eindeutige und fortlaufende Transaktionsnummer,

3.
die Art des Vorgangs,

4.
die Daten des Vorgangs,

5.
die Zahlungsarten,

6.
den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung oder des Vorgangsabbruchs,

7.
einen Prüfwert sowie

8.
die Seriennummer des elektronischen Aufzeichnungssystems und die Seriennummer des Sicherheitsmoduls.

3Die Zeitpunkte nach Satz 2 Nummer 1 und 6, die Transaktionsnummer nach Satz 2 Nummer 2 und der Prüfwert nach Satz 2 Nummer 7 werden manipulationssicher durch das Sicherheitsmodul festgelegt. 4Die Transaktionsnummer muss so zu beschaffen sein, dass Lücken in Transaktionsaufzeichnungen erkennbar sind.





 

Frühere Fassungen von § 2 KassenSichV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024Artikel 2 Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
vom 30.07.2021 BGBl. I S. 3295

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 KassenSichV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 KassenSichV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KassenSichV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 KassenSichV Einheitliche digitale Schnittstelle (vom 10.08.2021)
... Daten in Datenschema und Datenfelderbeschreibung für die Protokollierung nach § 2 und die Speicherung nach § 3 sicher. Dies gilt unabhängig vom Programm des ...
§ 6 KassenSichV Anforderungen an den Beleg (vom 01.01.2024)
...  2. das Datum der Belegausstellung und den Zeitpunkt des Vorgangbeginns im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6, 3. ... im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 1 sowie den Zeitpunkt der Vorgangsbeendigung im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 6 , 3. die Menge und die Art der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art ... den Umfang und die Art der sonstigen Leistung, 4. die Transaktionsnummer im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 2 , 5. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder ... sowie die Seriennummer des Sicherheitsmoduls und 7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird.  ...
§ 7 KassenSichV Anforderungen an EU-Taxameter (vom 01.01.2024)
... Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden. (2) Mit dem Umschalten ...
§ 8 KassenSichV Anforderungen an Wegstreckenzähler (vom 01.01.2024)
... Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden. (2) Die Transaktion bei ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Kassensicherungsverordnung
V. v. 30.07.2021 BGBl. I S. 3295
Artikel 2 KassenSichVÄndV Weitere Änderung der Kassensicherungsverordnung
... geltenden Fassung (EU-Taxameter) und 2. Wegstreckenzähler." 2. § 2 Satz 2 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 5 wird das Wort „Zahlungsart" ... c) Folgende Nummer 7 wird angefügt: „7. den Prüfwert im Sinne des § 2 Satz 2 Nummer 7 und den fortlaufenden Signaturzähler, der vom Sicherheitsmodul festgelegt wird." ... 10 eingefügt: „§ 7 Anforderungen an EU-Taxameter (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf EU-Taxameter nicht anzuwenden. (2) Mit dem Umschalten von der ... unberührt. § 8 Anforderungen an Wegstreckenzähler (1) Die §§ 2 und 6 Satz 1 sind auf Wegstreckenzähler nicht anzuwenden. (2) Die Transaktion bei ...