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§ 2 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei (MBPolVDVDV)

V. v. 06.03.2020 BGBl. I S. 506 (Nr. 13); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 15.12.2022 BGBl. I S. 2862
Geltung ab 01.03.2020; FNA: 2030-6-34 Beamte
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§ 2 Ziele des Vorbereitungsdienstes



Der Vorbereitungsdienst hat insbesondere zum Ziel,

1.
den Anwärterinnen und Anwärtern die Fähigkeiten und Kenntnisse zu vermitteln, die für die Erfüllung der Aufgaben im mittleren Polizeivollzugsdienst in der Bundespolizei erforderlich sind,

2.
die persönliche und soziale Kompetenz der Anwärterinnen und Anwärter weiterzuentwickeln sowie

3.
die Anwärterinnen und Anwärter zu verantwortlichem polizeilichen Handeln im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen.