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Artikel 2 - Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MaMoG)

Artikel 2 Änderung der Markenverordnung



Die Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 2. Juni 2016 (BGBl. I S. 1354) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a)
Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken".

b)
Die Angabe zu § 6a wird durch die folgenden Angaben ersetzt:

§ 6a Markendarstellung

§ 6b Markenbeschreibung".

c)
Die Angaben zu den §§ 10 und 10a werden durch folgende Angabe ersetzt:

§ 10 Farbmarken".

d)
Die Angabe zu § 11 wird wie folgt gefasst:

§ 11 Klangmarken".

e)
Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:

§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken".

f)
Nach der Angabe zu § 12 wird folgende Angabe eingefügt:

§ 12a Sonstige Markenformen".

g)
Die Angabe zu § 15 wird wie folgt gefasst:

§ 15 Fremdsprachige Anmeldungen, Darstellungen mit nichtlateinischen Schriftzeichen".

h)
Die Angabe zu § 19 wird wie folgt gefasst:

§ 19 Klassifizierung".

i)
Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

§ 22 (weggefallen)".

j)
Die Angaben zu den §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:

§ 41 Verfall

§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte".

k)
Nach der Angabe zu § 42 werden die folgenden Angaben eingefügt:

„Abschnitt 6 Lizenz

§ 42a Eintragung einer Lizenz

§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz

§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft".

2.
In § 3 Absatz 1 Nummer 2 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" und die Angabe „§ 6a Absatz 2" durch die Angabe „§ 6b Absatz 2" ersetzt.

3.
§ 4 wird wie folgt gefasst:

§ 4 Anmeldung von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken

(1) Falls die Eintragung als Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke beantragt wird, muss eine entsprechende Erklärung bei der Anmeldung abgegeben werden.

(2) Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen in Papier sind ungebunden einzureichen.

(3) Im Fall von Änderungen von Kollektivmarken- oder Gewährleistungsmarkensatzungen ist jeweils eine aktuelle Fassung der Satzung einzureichen.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten auch für Satzungsänderungen nach Eintragung."

4.
§ 6 wird wie folgt gefasst:

§ 6 Angaben zur Markenform

In der Anmeldung ist anzugeben, ob die Marke als

1.
Wortmarke (§ 7),

2.
Bildmarke (§ 8),

3.
dreidimensionale Marke (§ 9),

4.
Farbmarke (§ 10),

5.
Klangmarke (§ 11),

6.
Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke, Hologrammmarke (§ 12) oder

7.
sonstige Marke (§ 12a)

in das Register eingetragen werden soll."

5.
§ 6a wird durch die folgenden §§ 6a und 6b ersetzt:

§ 6a Markendarstellung

(1) Die Marke bedarf einer Darstellung, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Die Darstellung kann in Papierform oder auf einem Datenträger eingereicht werden. Der Datenträger muss vom Deutschen Patent- und Markenamt auslesbar sein. Die beim Deutschen Patent- und Markenamt lesbaren Datenträgertypen und Formatierungen werden auf der Internetseite www.dpma.de bekannt gegeben. Ist nach Maßgabe dieser Verordnung die Einreichung mehrerer Ansichten möglich, müssen alle Ansichten in einer einzigen Datei enthalten sein. Ist der Datenträger nicht lesbar, gilt die Darstellung als nicht eingereicht.

(2) Bei sonstigen Marken, die sich nicht anderweitig darstellen lassen, ist eine Darstellung durch Text als alleiniges Darstellungsmittel möglich, wenn der Text den Gegenstand des Schutzes der Marke nach § 8 Absatz 1 des Markengesetzes klar und eindeutig bestimmbar macht. Der Text darf bis zu 150 Wörter umfassen, muss fortlaufend sein und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten.

(3) Ist die Darstellung einer Markenform durch verschiedene Mittel möglich, entscheidet der Anmelder über die Art der Darstellung. Wird die gleiche Darstellung der Marke auf Papier und auf einem Datenträger eingereicht, ist die Darstellung auf einem Datenträger für den Schutzgegenstand maßgeblich. Für die Bestimmung des Anmeldetages ist in den Fällen des Satzes 2 das zuerst eingereichte Darstellungsmittel maßgeblich.

§ 6b Markenbeschreibung

(1) Für alle Markenformen außer Wortmarken im Sinne des § 7 kann mit der Markenanmeldung zur Erläuterung der Markendarstellung eine Markenbeschreibung eingereicht werden.

(2) Eine Markenbeschreibung muss mit der Markenanmeldung eingereicht werden, wenn der Gegenstand des Schutzes der Marke erst dadurch bestimmbar wird. Dies gilt insbesondere für die Markenformen nach § 12 und für sonstige Markenformen nach § 12a.

(3) Die Markenbeschreibung muss den Gegenstand des Schutzes der Marke in objektiver Weise konkretisieren.

(4) Die Markenbeschreibung darf bis zu 150 Wörter enthalten und ist auf einem gesonderten Blatt im Format 21x 29,7 Zentimeter (DIN A4) einzureichen. Sie muss aus einem fortlaufenden Text bestehen und darf keine grafischen oder sonstigen Gestaltungselemente enthalten."

6.
§ 8 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Wort-Bild-Marke oder reine Bildmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine grafische Darstellung der Marke beizufügen. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die grafische Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen."

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" und das Wort „dargestellt" durch das Wort „wiedergegeben" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In den Sätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt.

bb)
In Satz 3 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" und das Wort „Markenwiedergabe" durch das Wort „Markendarstellung" ersetzt.

d)
In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt.

e)
In Absatz 5 werden die Wörter „auf jeder Wiedergabe" gestrichen.

f)
Die Absätze 6 und 7 werden durch folgenden Absatz 6 ersetzt:

„(6) § 6a bleibt unberührt."

7.
§ 9 wird wie folgt gefasst:

§ 9 Dreidimensionale Marken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als dreidimensionale Marke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Soll die Marke in Schwarz-Weiß eingetragen werden, so ist die Darstellung in Schwarz-Weiß einzureichen. Soll die Marke in Farbe eingetragen werden, so ist die Darstellung in Farbe einzureichen und die Farben sind in der Anmeldung zu bezeichnen.

(2) Wird der Anmeldung eine grafische Darstellung beigefügt, kann die Darstellung bis zu sechs verschiedene Ansichten enthalten und ist auf einem Blatt Papier in dem Format des § 8 Absatz 3 oder Absatz 4 einzureichen.

(3) Wird die grafische Darstellung mittels einer Strichzeichnung dargestellt, so muss diese in nicht verwischbaren und scharf begrenzten Linien ausgeführt sein. Sie kann Schraffuren und Schattierungen zur Darstellung plastischer Einzelheiten enthalten.

(4) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend."

8.
Die §§ 10 und 10a werden durch folgenden § 10 ersetzt:

§ 10 Farbmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Farbmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung einer einfarbigen abstrakten Farbmarke ein Farbmuster beizufügen. Die Farbe ist mit der Nummer eines international anerkannten Farbklassifikationssystems zu bezeichnen.

(2) Bei einer aus mehreren Farben bestehenden abstrakten Farbmarke muss die Anmeldung zusätzlich zu den Erfordernissen nach Absatz 1 die systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in festgelegter und beständiger Weise verbunden sind.

(3) Für die Form der Darstellung des Farbmusters gilt § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend."

9.
Die §§ 11 und 12 werden wie folgt gefasst:

§ 11 Klangmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Klangmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung auf einem Datenträger oder eine grafische Darstellung der Klangmarke beizufügen.

(2) Die grafische Darstellung hat in einer üblichen Notenschrift zu erfolgen.

(3) Für die Form der Darstellung gilt im Übrigen § 8 Absatz 2 bis 6 entsprechend.

§ 12 Positionsmarken, Kennfadenmarken, Mustermarken, Bewegungsmarken, Multimediamarken, Hologrammmarken

(1) Wenn der Anmelder angibt, dass die Marke als Positionsmarke, Kennfadenmarke, Mustermarke, Bewegungsmarke, Multimediamarke oder als Hologrammmarke eingetragen werden soll, so ist der Anmeldung eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt.

(2) Für die Form der Darstellung gelten die §§ 8 bis 11 entsprechend.

§ 12a Sonstige Markenformen

(1) Meldet der Anmelder eine Marke an, die nicht unter die Markenformen der §§ 7 bis 12 fällt, kann die Marke als sonstige Marke eingetragen werden. Der Anmeldung ist eine Darstellung der Marke beizufügen, die den Erfordernissen des § 8 Absatz 1 des Markengesetzes genügt. Unter den Voraussetzungen des § 6a Absatz 2 kann die Darstellung auch durch Text erfolgen.

(2) Für die Form der Darstellung gelten im Übrigen die §§ 8 bis 11 entsprechend."

10.
§ 13 wird wie folgt gefasst:

§ 13 Muster und Modelle

Der Anmeldung dürfen keine Muster oder Modelle der mit der Marke versehenen Gegenstände oder der Marke selbst beigefügt werden."

11.
§ 15 wird wie folgt geändert:

a)
In der Überschrift wird das Wort „Wiedergaben" durch das Wort „Darstellungen" ersetzt.

b)
In Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt.

12.
Die §§ 19 und 20 werden wie folgt gefasst:

§ 19 Klassifizierung

Die Klassifizierung der Waren und Dienstleistungen richtet sich nach der vom Deutschen Patent- und Markenamt im Bundesanzeiger bekannt gemachten jeweils gültigen Fassung der Klasseneinteilung und der alphabetischen Listen der Waren und Dienstleistungen gemäß dem in der Genfer Fassung vom 13. Mai 1977 des Abkommens vom 15. Juni 1957 von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken (BGBl. 1981 II S. 358, 359) festgelegten Klassifikationssystem (Nizza-Klassifikation).

§ 20 Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen

(1) Die Waren und Dienstleistungen sind so zu bezeichnen, dass die Klassifizierung jeder einzelnen Ware oder Dienstleistung in eine Klasse der Klasseneinteilung nach § 19 möglich ist.

(2) Die Waren und Dienstleistungen, für die Markenschutz beantragt wird, sind vom Anmelder so klar und eindeutig anzugeben, dass die zuständigen Behörden und das Publikum allein auf dieser Grundlage den beantragten Schutzumfang bestimmen können.

(3) Für die Angaben nach Absatz 2 können die in den Klassenüberschriften der Nizza-Klassifikation enthaltenen Oberbegriffe oder andere allgemeine Begriffe verwendet werden, sofern sie klar und eindeutig sind.

(4) Die Waren und Dienstleistungen sind nach Klassen geordnet in der Reihenfolge der Klasseneinteilung anzugeben.

(5) Die Verwendung allgemeiner Begriffe schließt alle Waren oder Dienstleistungen ein, die eindeutig von der wörtlichen Bedeutung des Begriffs erfasst sind.

(6) Das Verzeichnis der Waren und Dienstleistungen ist bei der schriftlichen Anmeldung in Schriftgrad 11 Punkt und mit einem Zeilenabstand von eineinhalb Zeilen abzufassen."

13.
§ 22 wird aufgehoben.

14.
§ 25 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt.

b)
Die Nummern 9 und 10 werden wie folgt gefasst:

„9.
gegebenenfalls die Angabe, dass es sich um eine Kollektiv- oder Gewährleistungsmarke handelt,

10.
bei einer Marke, deren Zeitrang nach Artikel 34 oder Artikel 35 der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Unionsmarke (ABl. L 78 vom 24.3.2009, S. 1), die durch die Verordnung (EU) 2015/2424 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 21) geändert worden ist, für eine angemeldete oder eingetragene Unionsmarke in Anspruch genommen wurde, die Angabe des entsprechenden Aktenzeichens und im Fall der Löschung der Marke die Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,".

c)
Nach Nummer 20 wird folgende Nummer 20a eingefügt:

„20a.
der Beginn und das Ende der Benutzungsschonfrist nach den §§ 26 und 43 Absatz 1 des Markengesetzes,".

d)
Nummer 22 wird wie folgt gefasst:

„22.
wenn Widerspruch erhoben worden ist,

a)
eine entsprechende Angabe,

b)
Angaben zum Widerspruchszeichen, auf das der Widerspruch gestützt wird,

c)
der Status des Widerspruchs,

d)
der Tag des Abschlusses des Widerspruchsverfahrens,

e)
bei vollständiger Löschung der Marke eine entsprechende Angabe,

f)
bei teilweiser Löschung der Marke die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,".

e)
Die Nummern 24 und 25 werden wie folgt gefasst:

„24.
wenn ein Dritter Antrag auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke gestellt oder Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke erhoben hat,

a)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes eine entsprechende Angabe,

b)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke der Tag der Erhebung,

c)
im Fall eines Antrags auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit nach den §§ 49 bis 51 des Markengesetzes der Abschluss des Verfalls- oder Nichtigkeitsverfahrens,

d)
im Fall einer Klage auf Erklärung des Verfalls oder der Nichtigkeit einer eingetragenen Marke das Ergebnis des Verfahrens mit dem Datum der Rechtskraft,

e)
bei vollständiger Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes,

f)
bei teilweiser Verfalls- oder Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Verfalls- oder Nichtigkeitsgrundes und der Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,

25.
wenn ein Nichtigkeitsverfahren von Amts wegen eingeleitet wird,

a)
bei vollständiger Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes,

b)
bei teilweiser Nichtigkeitserklärung und Löschung der Marke eine entsprechende Angabe unter Bezeichnung des Nichtigkeitsgrundes und die Waren und Dienstleistungen, auf die sich die Löschung bezieht,".

f)
Nach Nummer 34 werden die folgenden Nummern 34a bis 34c eingefügt:

„34a.
Angaben über Lizenzen, einschließlich den Namen, die Rechtsform sowie die Anschrift des Wohnsitzes oder Sitzes des Lizenznehmers,

34b.
Erklärungen über die Lizenz- oder Veräußerungsbereitschaft,

34c.
Angaben über Markensatzungen von Kollektiv- oder Gewährleistungsmarken,".

15.
§ 26 wird wie folgt gefasst:

§ 26 Urkunde, Bescheinigungen

Der Inhaber einer Marke erhält neben der Urkunde über die Eintragung der Marke in das Register nach § 25 der DPMA-Verordnung eine Bescheinigung über die in das Register eingetragenen Angaben. Nicht grafische Markendarstellungen und Markensatzungen werden dabei durch einen Verweis auf das Markenregister ersetzt."

16.
§ 27 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

„(3) Die Veröffentlichung der Eintragung umfasst alle in das Register eingetragenen Angaben mit Ausnahme der in § 25 Nummer 20a, 22 Buchstabe b und c, Nummer 24 Buchstabe b und d, Nummer 31 und 34a bis 34c bezeichneten Angaben."

17.
§ 29 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

„(1) Für jede Marke, geschäftliche Bezeichnung, geschützte Ursprungsbezeichnung oder geografische Angabe, wegen der gegen die Eintragung einer Marke Widerspruch erhoben wird (Widerspruchskennzeichen), ist ein gesonderter Widerspruch erforderlich. Gehören alle Widerspruchskennzeichen demselben Inhaber, so liegt nur ein Widerspruch vor."

18.
§ 30 wird wie folgt geändert:

a)
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt.

b)
Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa)
Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

„2.
die Registriernummer der eingetragenen Widerspruchsmarke oder das Aktenzeichen der angemeldeten Widerspruchsmarke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder der geografischen Angabe,".

bb)
In Nummer 3 wird das Wort „Wiedergabe" durch das Wort „Darstellung" ersetzt.

19.
§ 31 wird wie folgt gefasst:

§ 31 Gemeinsame Entscheidung über mehrere Widersprüche

Über mehrere Widersprüche kann gemeinsam entschieden werden."

20.
In § 32 Absatz 2 werden die Wörter „Verfahren zur Löschung der Widerspruchsmarke" durch die Wörter „Verfalls- und Nichtigkeitsverfahren" ersetzt.

21.
Die §§ 41 und 42 werden wie folgt gefasst:

§ 41 Verfall

(1) Der Antrag auf Erklärung des Verfalls einer Marke nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt herausgegebenen Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Registernummer der Marke, deren Erklärung des Verfalls beantragt wird,

2.
der Name und die Anschrift des Antragstellers,

3.
falls der Antragsteller einen Vertreter bestellt hat, der Name und die Anschrift des Vertreters,

4.
falls die Erklärung des Verfalls nur für einen Teil der Waren und Dienstleistungen beantragt wird, für die die Marke eingetragen ist, entweder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit beantragt wird, oder die Waren und Dienstleistungen, für die die Erklärung der Nichtigkeit nicht beantragt wird, und

5.
der Verfallsgrund nach § 49 des Markengesetzes.

§ 42 Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte

(1) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen absoluter Schutzhindernisse und älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes gilt § 41 dieser Verordnung entsprechend.

(2) Zusätzlich zu den Angaben nach § 41 Absatz 2 sind folgende Angaben zu machen:

1.
bei einem Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, die Identität des älteren Rechts festzustellen, und

2.
bei einem Antrag nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes: Angaben, die es erlauben, den Inhaber des älteren Rechts festzustellen.

Bei weder angemeldeten noch eingetragenen älteren Rechten sind zumindest die Art, die Wiedergabe, die Form, der Zeitrang, der Gegenstand sowie der Inhaber anzugeben.

(3) Für den Antrag auf Nichtigkeit wegen älterer Rechte nach § 53 Absatz 1 des Markengesetzes sind des Weiteren die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel anzugeben.

(4) Sofern nicht bereits zur Identitätsfeststellung des älteren Rechts nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder zur Feststellung des Inhabers nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 erforderlich, sind bei sämtlichen Anträgen anzugeben:

1.
die Registernummer einer eingetragenen älteren Marke, das Aktenzeichen einer angemeldeten älteren Marke oder die Dossier-Nummer der geschützten Ursprungsbezeichnung oder geografischen Angabe,

2.
Angaben, die belegen, dass der Antragsteller, der nicht nach § 53 Absatz 3 des Markengesetzes Inhaber des älteren Rechts ist, berechtigt ist, dieses im Nichtigkeitsverfahren geltend zu machen,

3.
die Wiedergabe und die Bezeichnung der Form des älteren Rechts,

4.
falls es sich bei dem älteren Recht um eine international registrierte Marke handelt, deren Registernummer sowie bei international registrierten älteren Marken, die vor dem 3. Oktober 1990 mit Wirkung sowohl für die Bundesrepublik Deutschland als auch für die Deutsche Demokratische Republik registriert worden sind, die Erklärung, auf welche dieser Registrierungen der Antrag gestützt wird,

5.
der Name und die Anschrift des Inhabers des älteren Rechts."

22.
Nach § 42 wird folgender Abschnitt 6 eingefügt:

„Abschnitt 6 Lizenz

§ 42a Eintragung einer Lizenz

(1) Der Antrag auf Eintragung der Erteilung einer Lizenz nach § 30 Absatz 6 Satz 1 des Markengesetzes soll unter Verwendung des vom Deutschen Patent- und Markenamt bereitgestellten Formblatts gestellt werden.

(2) In dem Antrag sind anzugeben:

1.
die Registernummer der Marke, bei der die Lizenz erfasst werden soll,

2.
der Name des Markeninhabers,

3.
Angaben zum Lizenznehmer entsprechend § 5,

4.
Angaben, ob es sich um eine ausschließliche oder einfache Lizenz handelt,

5.
Angaben, ob es sich um eine Unterlizenz des im Register eingetragenen Lizenznehmers handelt,

6.
Angaben zu einer zeitlichen, räumlichen oder gegenständlichen Beschränkung; falls die Lizenz auf einen Teil der Waren und Dienstleistungen beschränkt wurde, die Waren und Dienstleistungen, für die die Lizenz gewährt wurde.

(3) Die nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes erforderliche Zustimmung des Markeninhabers oder des Lizenznehmers bedarf der Schriftform.

§ 42b Änderung oder Löschung einer Lizenz

Der Antrag auf Änderung oder Löschung einer nach § 30 Absatz 6 des Markengesetzes eingetragenen Lizenz muss die Registernummer der Marke und die Bezeichnung der Lizenz, die geändert oder gelöscht werden soll, enthalten.

§ 42c Erklärung der Lizenzierungs- oder Veräußerungsbereitschaft

(1) Der Anmelder oder der im Register eingetragene Markeninhaber kann gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt seine unverbindliche Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen oder zur Veräußerung des Markenrechts schriftlich erklären. Die Erklärung wird in das Register eingetragen.

(2) Die Erklärung der Bereitschaft zur Vergabe von Lizenzen ist unzulässig, solange im Register ein Vermerk über die Einräumung einer ausschließlichen Lizenz eingetragen ist oder dem Deutschen Patent- und Markenamt ein Antrag auf Eintragung eines solchen Vermerks vorliegt.

(3) Erklärungen nach Absatz 1 können jederzeit gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt schriftlich zurückgenommen werden."



 

Zitierungen von Artikel 2 MaMoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 MaMoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in MaMoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Patentverordnung und anderer Verordnungen des gewerblichen Rechtsschutzes
V. v. 12.12.2018 BGBl. I S. 2446
Artikel 4 PatVuaÄndV Änderung der Markenverordnung
... § 2 Absatz 1 Satz 3 der Markenverordnung vom 11. Mai 2004 (BGBl. I S. 872), die zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 11. Dezember 2018 (BGBl. I S. 2357 ) geändert worden ist, werden die Wörter „vom 1. November 2013 (BGBl. I S. 3906) in ...