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§ 2 - Notarverzeichnis- und -postfachverordnung (NotVPV)

§ 2 Angaben zu den Amtspersonen



(1) Zu jeder Amtsperson sind alle amtlichen Tätigkeiten einzutragen, die diese ausübt oder ausgeübt hat.

(2) 1Als Zusatz zum Familiennamen werden, sofern von der Amtsperson geführt und mitgeteilt, akademische Grade und Ehrengrade sowie die Bezeichnung „Professor" eingetragen. 2Nicht-juristische Grade müssen als solche erkennbar sein. 3Die Eintragung kann davon abhängig gemacht werden, dass die Berechtigung zum Führen des Grades oder der Bezeichnung nachgewiesen wird.

(3) Hat eine Amtsperson mehrere Vornamen, so sind nur diejenigen einzutragen, die im Rahmen der amtlichen Tätigkeit üblicherweise verwendet werden.

(4) Zur Amtsperson ist zu deren Identifizierung das Geburtsdatum einzutragen.

(5) Zur Amtsperson sind deren Beurkundungssprachen einzutragen, sofern sie solche mitgeteilt hat.



 

Zitierungen von § 2 NotVPV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 NotVPV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in NotVPV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 NotVPV Frühere Amtspersonen (vom 01.08.2022)
... nach § 78l Absatz 3 Satz 1 Nummer 2, 3 und 5 der Bundesnotarordnung sowie die Angaben nach § 2 Absatz 1 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 1, 3 und 4 und Absatz 4 dieser Verordnung ...
§ 5 NotVPV Notarvertretung (vom 01.08.2022)
... derjenigen amtlichen Tätigkeit einzutragen, auf die sich die Bestellung bezieht. § 2 Absatz 2 bis 4 und § 3 Absatz 1 Nummer 3 und 4 gelten entsprechend. (2) Zum Zweck der ... 3 eintragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 , 2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4, 3. die Anschrift, 4. eine ... und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3, 2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4 , 3. die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und 5. eine Telefonnummer. ...
§ 6 NotVPV Eintragungen (vom 01.08.2021)
... sie dieses eingerichtet hat. Sie stellt den Amtspersonen für die Mitteilung der in § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2 bezeichneten Angaben eine Webanwendung zur Verfügung und nimmt die ...
§ 8 NotVPV Löschungen (vom 01.08.2022)
... als Amtsperson, löscht die Bundesnotarkammer unverzüglich auch die Angaben nach § 2 Absatz 5 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Führung notarieller Akten und Verzeichnisse, der Notarfachprüfungsverordnung, der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung, der Rechtsanwaltsverzeichnis- und -postfachverordnung und der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung sowie zur Einführung der Patentanwaltsverzeichnisverordnung
V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Artikel 4 PatAnwVVEVuaÄndV Änderung der Notarverzeichnis- und -postfachverordnung
... 3 eintragen: 1. den Familiennamen und den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3 , 2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4, 3. die Anschrift, 4. eine ... den oder die Vornamen nach Maßgabe des § 2 Absatz 3, 2. die Angaben nach § 2 Absatz 2 und 4 , 3. die Anschrift, 4. eine E-Mail-Adresse und 5. eine Telefonnummer. ...