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§ 2 - Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung (PatAnwAPrV)

V. v. 22.09.2017 BGBl. I S. 3437 (Nr. 64); zuletzt geändert durch Artikel 7 V. v. 17.12.2021 BGBl. I S. 5219
Geltung ab 01.10.2017; FNA: 424-5-7 Gemeinsame Rechtsvorschriften
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§ 2 Zulassungsantrag



(1) 1Die Zulassung zur Ausbildung ist schriftlich zu beantragen. 2Der Antrag ist an das Deutsche Patent- und Markenamt zu richten.

(2) Dem Antrag sind beizufügen:

1.
die Geburtsurkunde im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

2.
ein tabellarischer Lebenslauf,

3.
ein aktuelles Lichtbild,

4.
eine amtlich beglaubigte Kopie des Personalausweises oder Reisepasses sowie gegebenenfalls eine amtlich beglaubigte Kopie des Aufenthaltstitels,

5.
Zeugnisse über die staatlichen oder akademischen Studienabschlussprüfungen sowie Urkunden über die erlangten Hochschulgrade, jeweils im Original oder in amtlich beglaubigter Kopie,

6.
eine Bescheinigung über ein Jahr praktischer technischer Tätigkeit oder, falls gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2 der Patentanwaltsordnung Befreiung hiervon beantragt wird, Nachweise darüber, auf welche andere Weise die praktische technische Erfahrung erworben wurde,

7.
die schriftlich gegenüber dem Deutschen Patent- und Markenamt abgegebene Erklärung eines Patentanwalts, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der eigenen Kanzlei (§ 26 Absatz 1 und 2, § 41d Absatz 4 der Patentanwaltsordnung) zu übernehmen, oder die entsprechende schriftliche Erklärung eines Unternehmens, dass und ab wann die Bereitschaft besteht, die Ausbildung in der Patentabteilung des Unternehmens durch einen Patentassessor (§ 11 Absatz 1 der Patentanwaltsordnung), der in einem ständigen Dienstverhältnis beschäftigt ist, zu übernehmen (Ausbildungserklärung), und

8.
im Fall der Ausbildung in der Patentabteilung eines Unternehmens die schriftliche Erklärung des Unternehmens, die Bewerberin oder den Bewerber während der Zeit der Ausbildung nicht zu Tätigkeiten heranzuziehen, die nicht dem Erreichen des Ausbildungsziels dienen.

(3) 1Das Deutsche Patent- und Markenamt kann der antragstellenden Person aufgeben, von ausländischen Urkunden einfache oder beglaubigte Übersetzungen vorzulegen. 2Zudem ist die Echtheit ausländischer öffentlicher Urkunden auf Verlangen des Deutschen Patent- und Markenamts nachzuweisen.

(4) Wer seine Ausbildung im Ausland beginnen will, hat eine den Vorgaben des Absatzes 2 Nummer 7 gleichwertige Ausbildungserklärung vorzulegen.

(5) Kann eine der Urkunden nach Absatz 2 Nummer 1, 5 oder 6 nicht vorgelegt werden, so ist der Nachweis auf andere Weise zu erbringen.

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Zitierungen von § 2 PatAnwAPrV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 PatAnwAPrV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in PatAnwAPrV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 PatAnwAPrV Rücknahme und Widerruf der Zulassung
... als sechs Monaten ohne eine Ausbildende oder einen Ausbildenden ist, die oder der entsprechend § 2 Absatz 2 Nummer 7 oder Absatz 4 zur Ausbildung bereit ist, 2. den zweiten Ausbildungsabschnitt nicht innerhalb von ...
§ 36 PatAnwAPrV Zulassungsantrag (vom 01.08.2022)
... eine Teilnahme noch zulässt. Dem Antrag sind beizufügen: 1. die in § 2 Absatz 2 Nummer 1 bis 5 und Absatz 5 genannten Unterlagen, 2. eine Bestätigung des Arbeitgebers über Art, Dauer ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Neuregelung des Berufsrechts der anwaltlichen und steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaften sowie zur Änderung weiterer Vorschriften im Bereich der rechtsberatenden Berufe
G. v. 07.07.2021 BGBl. I S. 2363, 2022 I S. 666
Artikel 28 BRAORefG Änderung der Patentanwaltsausbildungs- und -prüfungsverordnung
... im Fall des § 158 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Patentanwaltsordnung an die Stelle der in § 2 Absatz 2 Nummer 5 genannten Unterlagen die zum Nachweis des Abschlusses der technischen Ausbildung erforderlichen ...