Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2575) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- § 54a wird wie folgt geändert:
- a)
- In Absatz 2 Nummer 2 wird nach dem Wort „Seearbeitsgesetzes" ein Komma und werden die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes" eingefügt.
- b)
- In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern „auf einen" die Wörter „nach Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.
- 2.
- In § 57 Absatz 1 werden nach den Wörtern „oder nach" die Wörter „Teil 2 des Pflegeberufegesetzes oder" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 25.07.2017
- 3.
- In § 131b Satz 1 wird die Angabe „31. Dezember 2017" durch die Angabe „31. Dezember 2019" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 4.
- Dem § 180 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Abweichend von Satz 1 ist die Dauer einer Vollzeitmaßnahme der beruflichen Weiterbildung auch dann angemessen, wenn sie nach dem Pflegeberufegesetz nicht um mindestens ein Drittel verkürzt werden kann; insoweit ist Satz 2 nicht anzuwenden."
Gesetz zur Verlängerung befristeter Regelungen im Arbeitsförderungsrecht und zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/2102 über den barrierefreien Zugang zu den Websites und mobilen Anwendungen öffentlicher Stellen
G. v. 10.07.2018 BGBl. I S. 1117
V. v. 02.01.2018 BGBl. I S. 50
§ 2 UStSchlFestV ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581 ) geändert worden ist, jeweils mit Stand vom 30. Juni maßgebend. (4) Für ... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2581 ) geändert worden ist, als Jahressumme maßgebend. (5) Dem Schlüssel ...