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§ 2 - Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz (ReiseSFEntgV k.a.Abk.)

V. v. 23.11.2021 BGBl. I S. 4962 (Nr. 80)
Geltung ab 01.12.2021 bis 31.10.2027; FNA: 402-43-3 Nebengesetze zum Recht der Schuldverhältnisse

§ 2 Auskunftsverlangen der Aufsichtsbehörde



(1) Die Aufsichtsbehörde kann verlangen, dass der Reisesicherungsfonds

1.
die Höhe des am letzten Tag eines jeden Erhebungszeitraums erreichten Fondsvermögens nachweist, und

2.
darlegt, wie sich zu diesem Zeitpunkt der Gesamtumsatz aller vom Reisesicherungsfonds abgesicherten Reiseanbieter auf die Kategorien 1 und 2 nach § 1 Absatz 4 verteilt.

(2) Wird die erforderliche Gesamtabdeckung von 750 Millionen Euro erreicht, so entfällt die Befugnis nach Absatz 1 mit Wirkung für die Zukunft.

 
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Zitierungen von § 2 Verordnung über die Erhebung eines Entgelts für die staatliche Absicherung nach dem Reisesicherungsfondsgesetz

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 ReiseSFEntgV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in ReiseSFEntgV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 ReiseSFEntgV Erhebung des Entgelts
... (§ 1 Absatz 5 Satz 1) beträgt 2,82 Millionen Euro; die §§ 1 und 2 sowie Absatz 1 sind betreffend diesen Erhebungszeitraum nicht ...