(1) Asymptomatische Kontaktpersonen nach Absatz 2 können getestet werden.
(2) Kontaktpersonen im Sinne des Absatzes 1 sind:
- 1.
- Personen, die insbesondere in Gesprächssituationen mindestens 15 Minuten ununterbrochen oder durch direkten Kontakt mit Körperflüssigkeiten unmittelbaren Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
- 2.
- Personen, die mit einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Personen in demselben Haushalt leben oder gelebt haben, und
- 3.
- Personen, die Kontakt zu einer mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person hatten,
- a)
- die sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreuen, behandeln oder pflegen oder betreut, behandelt oder gepflegt haben, oder
- b)
- von der sie in ihrem Haushalt oder in dem Haushalt der mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 infizierten Person betreut, behandelt oder gepflegt werden oder wurden.
Verordnung zur Änderung der Verordnung zum Anspruch auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2
V. v. 31.07.2020 BAnz AT 31.07.2020 V1
Artikel 1 SARS-CoV-2-TestVÄndV ... 5 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „den §§ 2 , 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den ... 2, 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1" durch die Wörter „§ 1 Absatz 4 und den §§ 2 , 3 und 4 Absatz 2 Nummer 1 und 4" ersetzt. b) Im Absatz 3 wird die Angabe ...