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Artikel 2 - Sanierungs- und Insolvenzrechtsfortentwicklungsgesetz (SanInsFoG)

Artikel 2 Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 GVG § 22, § 71, § 72a, § 74c, § 119a

Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
§ 22 Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

„(6) Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte in Insolvenz- und Restrukturierungssachen nicht wahrnehmen. Richter in Insolvenz- und Restrukturierungssachen sollen, soweit dies zur Erfüllung der jeweiligen Richtergeschäftsaufgabe erforderlich ist, über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Insolvenzrechts, des Restrukturierungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts sowie über Grundkenntnisse der für das Insolvenz- und Restrukturierungsverfahren notwendigen Teile des Arbeits-, Sozial- und Steuerrechts und des Rechnungswesens verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Insolvenz- oder Restrukturierungsrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist."

2.
§ 71 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a)
In Nummer 5 Buchstabe b wird der Punkt am Ende durch ein Semikolon ersetzt.

b)
Folgende Nummer 6 wird angefügt:

„6.
für Ansprüche aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz."

3.
In § 72a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz" die Wörter „sowie Streitigkeiten und Beschwerden aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

4.
In § 74c Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 werden nach den Wörtern „der Insolvenzordnung" ein Komma und die Wörter „dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.

5.
In § 119a Absatz 1 Nummer 7 wird das Wort „sowie" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Wort „Anfechtungsgesetz" die Wörter „sowie Streitigkeiten aus dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz" eingefügt.



 

Zitierungen von Artikel 2 SanInsFoG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 SanInsFoG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in SanInsFoG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Verbesserung der strafrechtlichen Bekämpfung der Geldwäsche
G. v. 09.03.2021 BGBl. I S. 327
Artikel 4 GwStrRVG Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes
... in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3256 ) geändert worden ist, werden vor den Wörtern „des Betruges" die Wörter ...