§ 2 - Sozialversicherungs-Rechengrößenverordnung 2018 (SVRechGrV 2018 k.a.Abk.)

V. v. 16.11.2017 BGBl. I S. 3778 (Nr. 74)
Geltung ab 01.01.2018; FNA: 860-6-4-26 Sozialgesetzbuch
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§ 2 Bezugsgröße in der Sozialversicherung



(1) Die Bezugsgröße im Sinne des § 18 Absatz 1 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 36.540 Euro und monatlich 3.045 Euro.

(2) Die Bezugsgröße (Ost) im Sinne des § 18 Absatz 2 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018 jährlich 32.340 Euro und monatlich 2.695 Euro.



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