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§ 2 - Stimmrechtsmitteilungsverordnung (StimmRMV)

V. v. 02.10.2018 BGBl. I S. 1723 (Nr. 36); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Geltung ab 30.10.2018; FNA: 4110-4-23 Börsenvorschriften
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§ 2 Form der Mitteilung



Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln.





 

Frühere Fassungen von § 2 StimmRMV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2020Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
vom 02.06.2020 BGBl. I S. 1217

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2 StimmRMV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 StimmRMV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in StimmRMV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Verordnung zur Änderung der Stimmrechtsmitteilungsverordnung
V. v. 02.06.2020 BGBl. I S. 1217
Artikel 1 StimmRMVÄndV
... vom 2. Oktober 2018 (BGBl. I S. 1723) wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 Form der Mitteilung Die Mitteilung ... wird wie folgt geändert: 1. § 2 wird wie folgt gefasst: „ § 2 Form der Mitteilung Die Mitteilung ist elektronisch zu übermitteln." ...