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Artikel 2 - Terminservice- und Versorgungsgesetz (TSVG)

Artikel 2 Weitere Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch


Artikel 2 wird in 2 Vorschriften zitiert und ändert mWv. 1. Januar 2021 SGB V § 49, § 73, § 295, mWv. 1. Oktober 2020 § 55

Das Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit" die Wörter „oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 7" eingefügt.

abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020

2.
§ 55 wird wie folgt geändert:

a)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hundert" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vom Hundert" durch die Wörter „auf 70 Prozent" ersetzt.

cc)
In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10 vom Hundert" durch die Wörter „auf 75 Prozent" ersetzt.

dd)
Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat."

b)
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag in jeweils gleicher Höhe" durch die Wörter „Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung" und die Wörter „den doppelten Festzuschuss" durch die Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung" ersetzt.

c)
Absatz 3 wird wie folgt geändert:

aa)
In Satz 2 werden die Wörter „zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „Gesamtbetrages aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

bb)
In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „eines Gesamtbetrages bestehend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.

Ende abweichendes Inkrafttreten


2a.
In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden" eingefügt.

3.
§ 295 wird wie folgt geändert:

a)
Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen".

b)
Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa)
Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

„1.
die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten,".

bb)
Folgender Satz wird angefügt:

„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung der Telematikinfrastruktur nach § 291a unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind."



 

Zitierungen von Artikel 2 TSVG

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 TSVG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in TSVG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Artikel 17 TSVG Inkrafttreten
... 2020 in Kraft. (4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 in Kraft. (4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar ... in Kraft. (4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar 2021 in ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385
Artikel 12 AMVSÄndG Änderung des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (vom 16.08.2019)
... - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 6. Mai 2019 (BGBl. I S. 646 ) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 0. § 20i wird wie folgt ...