Das
Fünfte Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Krankenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 1988, BGBl. I S. 2477, 2482), das zuletzt durch
Artikel 1 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In § 49 Absatz 1 Nummer 5 werden nach den Wörtern „Beginn der Arbeitsunfähigkeit" die Wörter „oder die Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsdaten im elektronischen Verfahren nach § 295 Absatz 1 Satz 7" eingefügt.
abweichendes Inkrafttreten am 01.10.2020
- 2.
- § 55 wird wie folgt geändert:
- a)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „50 vom Hundert" durch die Angabe „60 Prozent" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „um 20 vom Hundert" durch die Wörter „auf 70 Prozent" ersetzt.
- cc)
- In Satz 5 werden die Wörter „um weitere 10 vom Hundert" durch die Wörter „auf 75 Prozent" ersetzt.
- dd)
- Nach Satz 5 wird folgender Satz eingefügt:
„In begründeten Ausnahmefällen können die Krankenkassen abweichend von Satz 5 die Festzuschüsse nach Satz 2 auf 75 Prozent erhöhen, wenn der Versicherte seine Zähne regelmäßig gepflegt und in den letzten zehn Jahren vor Beginn der Behandlungen die Untersuchungen nach Satz 4 Nummer 1 und 2 nur mit einer einmaligen Unterbrechung in Anspruch genommen hat."
- b)
- In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Betrag in jeweils gleicher Höhe" durch die Wörter „Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung" und die Wörter „den doppelten Festzuschuss" durch die Wörter „den Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und den Betrag in Höhe von 40 Prozent der nach § 57 Absatz 1 Satz 6 und Absatz 2 Satz 5 und 6 festgesetzten Beträge für die jeweilige Regelversorgung" ersetzt.
- c)
- Absatz 3 wird wie folgt geändert:
- aa)
- In Satz 2 werden die Wörter „zweifachen Festzuschusses nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 1" durch die Wörter „Gesamtbetrages aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
- bb)
- In Satz 3 werden die Wörter „der zweifachen Festzuschüsse nach Absatz 1 Satz 2" durch die Wörter „eines Gesamtbetrages bestehend aus dem Festzuschuss nach Absatz 1 Satz 2 und des zusätzlichen Betrages nach Absatz 2 Satz 1" ersetzt.
Ende abweichendes Inkrafttreten
- 2a.
- In § 73 Absatz 2 Satz 1 Nummer 9 wird vor dem Komma am Ende ein Semikolon und werden die Wörter „die Bescheinigung über eine Arbeitsunfähigkeit ist auch auszustellen, wenn die Arbeitsunfähigkeitsdaten nach § 295 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 übermittelt werden" eingefügt.
- 3.
- § 295 wird wie folgt geändert:
- a)
- Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 295 Übermittlungspflichten und Abrechnung bei ärztlichen Leistungen".
- b)
- Absatz 1 wird wie folgt geändert:
- aa)
- Satz 1 Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
- „1.
- die von ihnen festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten,".
- bb)
- Folgender Satz wird angefügt:
„Die Angaben nach Satz 1 Nummer 1 sind unter Angabe der Diagnosen sowie unter Nutzung der Telematikinfrastruktur nach § 291a unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse zu übermitteln; dies gilt nicht für Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, die nicht an die Telematikinfrastruktur angeschlossen sind."
Artikel 17 TSVG Inkrafttreten ... 2020 in Kraft. (4b) Artikel 1 Nummer 79 tritt am 26. Mai 2020 in Kraft. (4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar ... in Kraft. (4c) Artikel 2 Nummer 2 tritt am 1. Oktober 2020 in Kraft. (5) Artikel 2 Nummer 1, 2a und 3 tritt am 1. Januar 2021 in ...
G. v. 09.08.2019 BGBl. I S. 1202, 2020 I S. 318; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 27.09.2021 BGBl. I S. 4530; 2022 BGBl. I S. 1385