Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 16.01.2020 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 2 - Transparenzregistergebührenverordnung (TrGebV)

V. v. 19.12.2017 BGBl. I S. 3982 (Nr. 79); aufgehoben durch § 5 V. v. 08.01.2020 BGBl. I S. 93
Geltung ab 23.12.2017; FNA: 7613-3-5 Geldwäsche
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§ 2 Gebührenschuldner



Nimmt eine Rechtsgestaltung nach § 21 des Geldwäschegesetzes eine Leistung in Anspruch, so ist der Gebührenschuldner der Verwalter des Trusts nach § 21 Absatz 1 des Geldwäschegesetzes oder der Treuhänder nach § 21 Absatz 2 des Geldwäschegesetzes.



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