(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:
- 1.
- Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
- 2.
- Werke der Musik;
- 3.
- pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
- 4.
- Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
- 5.
- Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
- 6.
- Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
- 7.
- Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.
(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.
Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen (OlympSchG)
G. v. 31.03.2004 BGBl. I S. 479; zuletzt geändert durch Artikel 5 Abs. 8 G. v. 10.10.2013 BGBl. I S. 3799
G. v. 26.10.2007 BGBl. I S. 2513
G. v. 01.09.2017 BGBl. I S. 3346