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§ 2 - Verordnung über befugte Stellen nach dem Urheberrechtsgesetz (UrhGBefStV)

§ 2 Auskunftspflichten



(1) Eine befugte Stelle hat Menschen mit einer Seh- oder Lesebehinderung, Rechtsinhabern sowie befugten Stellen auf Verlangen Auskunft darüber zu geben,

1.
von welchen Werken sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format besitzt und um welche Formate es sich dabei handelt;

2.
mit welchen anderen befugten Stellen sie Vervielfältigungsstücke in einem barrierefreien Format austauscht.

(2) Sofern es erforderlich ist, erteilt die befugte Stelle die Auskunft in einem barrierefreien Format.



 

Zitierungen von § 2 UrhGBefStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2 UrhGBefStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in UrhGBefStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 3 UrhGBefStV Aufsicht über befugte Stellen
... darauf, dass befugte Stellen den Pflichten nachkommen, die ihnen nach den §§ 1 und 2 obliegen. (2) Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen ... ergreifen, um sicherzustellen, dass die befugten Stellen die Pflichten nach den §§ 1 und 2 erfüllen. Sie kann insbesondere von den befugten Stellen jederzeit Auskunft sowie ...