§ 2 - Zwangsverwalterverordnung (ZwVwV)

§ 2 Ausweis



Der Verwalter erhält als Ausweis eine Bestallungsurkunde, aus der sich das Objekt der Zwangsverwaltung, der Name des Schuldners, das Datum der Anordnung sowie die Person des Verwalters ergeben.



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