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Artikel 2 - Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)

Artikel 2 Änderung des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet


Artikel 2 wird in 1 Vorschrift zitiert und ändert mWv. 26. November 2019 BGSVVermG § 7

§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1.
In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.

2.
Absatz 6 wird wie folgt geändert:

a)
In Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.

b)
In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

3.
In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.

4.
In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.

5.
Absatz 9 wird wie folgt gefasst:

„(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß § 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist."

6.
In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „§ 67d Abs. 1" durch die Angabe „§ 67b Absatz 1" ersetzt.

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Zitierungen von Artikel 2 2. DSAnpUG-EU

Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 2 2. DSAnpUG-EU verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 2. DSAnpUG-EU selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Regelung des Sozialen Entschädigungsrechts
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408
Artikel 57 SozERG Änderung weiterer Vorschriften
... Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom 20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626 ) geändert worden ist, wird das Wort „Bundesversicherungsamtes" durch die ...