§ 7 des Gesetzes zur Regelung von Vermögensfragen der Sozialversicherung im Beitrittsgebiet vom
20. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2313), das zuletzt durch Artikel 17 des Gesetzes vom 29. April 1997 (BGBl. I S. 968) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In Absatz 3 Satz 5 werden die Wörter „verarbeiten und nutzen" durch die Wörter „speichern, verändern, nutzen, übermitteln oder in der Verarbeitung einschränken" ersetzt.
- 2.
- Absatz 6 wird wie folgt geändert:
- a)
- In Satz 1 wird das Wort „verwendet" durch die Wörter „gespeichert, verändert, genutzt, übermittelt oder in der Verarbeitung eingeschränkt" ersetzt.
- b)
- In Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 3.
- In Absatz 7 Satz 2 wird das Wort „Verwendung" durch das Wort „Verarbeitung" ersetzt.
- 4.
- In Absatz 8 Satz 2 wird das Wort „Dateien" durch das Wort „Dateisystemen" ersetzt.
- 5.
- Absatz 9 wird wie folgt gefasst:
„(9) Ist der Empfänger eine nicht-öffentliche Stelle, so überwachen die Aufsichtsbehörden der Länder die Anwendung der Vorschriften über den Datenschutz gemäß
§ 40 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgesetzes auch insoweit, als der Anwendungsbereich nach Artikel 2 Absatz 1 der
Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) in der jeweils geltenden Fassung nicht eröffnet ist."
- 6.
- In Absatz 10 Satz 4 wird die Angabe „§ 67d Abs. 1" durch die Angabe „§ 67b Absatz 1" ersetzt.
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408