Das
Dritte Buch Sozialgesetzbuch - Arbeitsförderung -, das zuletzt durch
Artikel 2 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 421b wie folgt gefasst:
„§ 421b (weggefallen)".
- 2.
- § 421b wird aufgehoben.
Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626