(1) Audiovisuelle Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter sind verpflichtet, der zuständigen Behörde auf Verlangen Auskünfte über die in
§ 2a Absatz 2 bis 7 genannten Kriterien zu erteilen, soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben nach
§ 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 erforderlich ist.
(2)
1Der Auskunftspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in
§ 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr der Verfolgung wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit aussetzen würde.
2Er ist über sein Recht zur Auskunftsverweigerung zu belehren.
3Die Tatsache, auf die der Auskunftspflichtige die Verweigerung der Auskunft nach Satz 1 stützt, ist auf Verlangen glaubhaft zu machen.
4Es genügt die eidliche Versicherung des Auskunftspflichtigen.
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§ 11 TMG Bußgeldvorschriften (vom 01.12.2021) ... (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 2c Absatz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt, ...
G. v. 19.11.2020 BGBl. I S. 2456
Artikel 1 TMGuaÄndG Änderung des Telemediengesetzes ... 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und Videosharingplattform-Anbieter § 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde § 3 Herkunftslandprinzip ... zur Kenntnis." 5. Nach § 2a werden die folgenden §§ 2b und 2c eingefügt: „§ 2b Listen der audiovisuellen Mediendiensteanbieter und ... und alle Aktualisierungen dieser Listen an die Europäische Kommission weiter. § 2c Auskunftsverlangen der zuständigen Behörde (1) Audiovisuelle ... a) Der Nummer 1 wird folgende Nummer 1 vorangestellt: „1. entgegen § 2c Absatz 1 in Verbindung mit § 2b Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht ...