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§ 2f - Kreditwesengesetz (KWG)

neugefasst durch B. v. 09.09.1998 BGBl. I S. 2776; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.07.1985; FNA: 7610-1 Aufsichtsrechtliche Vorschriften
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§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften



(1) 1Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte Mutterfinanzholding-Gesellschaften sowie EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften und gemischte EU-Mutterfinanzholding-Gesellschaften, die an der Spitze einer Gruppe stehen, die von der Aufsichtsbehörde auf zusammengefasster Basis beaufsichtigt wird, bedürfen der schriftlichen Zulassung durch die Aufsichtsbehörde. 2Die Zulassungspflicht gilt auch für sonstige Finanzholding-Gesellschaften und gemischte Finanzholding-Gesellschaften, die auf teilkonsolidierter Basis zur Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz oder nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 verpflichtet sind, sofern die Aufsichtsbehörde für die Aufsicht über die jeweilige Teilgruppe auf zusammengefasster Basis zuständig ist.

(2) 1Der Antragsteller muss seinem Zulassungsantrag Folgendes beifügen:

1.
eine vollständige Darstellung des organisatorischen Aufbaus der Gruppe mit eindeutiger Angabe aller Mutter- und Tochterunternehmen sowie Informationen über den Sitz und die Art der Tätigkeit der einzelnen Unternehmen der Gruppe;

2.
die Angaben, die für die Beurteilung der Zuverlässigkeit und der fachlichen Eignung der in § 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;

2a.
die Angaben, die für die Beurteilung der ausreichenden zeitlichen Verfügbarkeit der in § 2d Absatz 1 genannten Personen erforderlich sind;

3.
sofern ein CRR-Kreditinstitut Teil der Gruppe ist, die Angaben nach § 32 Absatz 1 Satz 5 Nummer 6 oder Nummer 6a;

4.
eine vollständige Darstellung der internen Organisation und der Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe;

5.
alle sonstigen Angaben, die erforderlich sind, um die Bewertung nach den Absätzen 3 und 4 durchzuführen.

2Die Aufsichtsbehörde kann weitere Informationen anfordern, die für die Beurteilung des Antrags notwendig sind. 3Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, reicht er die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der zuständigen Behörde dieses Staates ein. 4Hat der Antragsteller seinen Sitz im Inland und ist die für die Aufsicht auf zusammengefasster Basis zuständige Behörde die Europäische Zentralbank, so sind die Unterlagen nach Satz 1 auch bei der Bundesanstalt einzureichen.

(3) 1Die Aufsichtsbehörde erteilt die Zulassung nach Absatz 1, wenn

1.
die internen Vereinbarungen und die Aufgabenverteilung innerhalb der Gruppe für die Einhaltung der Anforderungen nach diesem Gesetz sowie nach der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis angemessen sind und insbesondere dazu geeignet sind,

a)
alle Tochterunternehmen des Antragstellers zu steuern, erforderlichenfalls auch durch eine angemessene Aufgabenverteilung zwischen den Tochterinstituten,

b)
Konflikte innerhalb der Gruppe zu verhindern oder zu entschärfen oder zu lösen und

c)
die vom Antragsteller für die Gruppe insgesamt festgelegten Strategien innerhalb der gesamten Gruppe durchzusetzen;

2.
der organisatorische Aufbau der Gruppe die wirksame Aufsicht über die gruppenangehörigen Institute auf Einzelbasis, zusammengefasster oder teilkonsolidierter Basis nicht beeinträchtigt;

3.
die Geschäfte des Antragstellers von mindestens zwei Personen im Sinne des § 2d Absatz 1 geführt werden, diese Personen zuverlässig sind und die zur Führung der Geschäfte des Antragstellers erforderliche fachliche Eignung haben und

4.
die Inhaber einer bedeutenden Beteiligung an einem CRR-Kreditinstitut der Gruppe oder, sofern keine bedeutende Beteiligung an diesem CRR-Kreditinstitut gehalten wird, die maximal 20 größten Anteilseigner an diesem CRR-Kreditinstitut zuverlässig sind und auch ansonsten den im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des CRR-Kreditinstituts zu stellenden Ansprüchen genügen.

2Bei der Beurteilung des organisatorischen Aufbaus nach Satz 1 Nummer 2 berücksichtigt die Aufsichtsbehörde insbesondere die Stellung des Antragstellers innerhalb einer sich über mehrere Konzernebenen erstreckenden Gruppe, die Beteiligungsstruktur und die Rolle des Antragstellers innerhalb der Gruppe.

(4) 1Eine Zulassung nach Absatz 1 ist nicht erforderlich, wenn

1.
die Haupttätigkeit des Antragstellers in Bezug auf Institute und Finanzinstitute im Erwerb und im Halten von Beteiligungen an Tochterunternehmen besteht,

2.
es sich bei dem Antragsteller nicht um eine Abwicklungseinheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 1 Nummer 83a Buchstabe a der Richtlinie 2014/59/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Festlegung eines Rahmens für die Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und zur Änderung der Richtlinie 82/891/EWG des Rates, der Richtlinien 2001/24/EG, 2002/47/EG, 2004/25/EG, 2005/56/EG, 2007/36/EG, 2011/35/EU, 2012/30/EU und 2013/36/EU sowie der Verordnungen (EU) Nr. 1093/2010 und (EU) Nr. 648/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 173 vom 12.6.2014, S. 190), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2019/2162 (ABl. L 328 vom 18.12.2019, S. 29) geändert worden ist, handelt,

3.
ein CRR-Kreditinstitut als übergeordnetes Unternehmen für die Einhaltung der Pflichten auf zusammengefasster Basis verantwortlich ist,

4.
der Antragsteller nicht an der Führung der Geschäfte auf Gruppenebene beteiligt ist sowie

5.
auch im Übrigen kein Hindernis für eine wirksame Aufsicht über die Gruppe auf zusammengefasster Basis besteht.

2Antragsteller, die nach diesem Absatz keine Zulassung nach Absatz 1 benötigen, sind dennoch weiterhin in die zusammengefasste Betrachtung nach diesem Gesetz und der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 einzubeziehen.

(5) 1Die Aufsichtsbehörde kontrolliert fortlaufend, ob der Antragsteller die Voraussetzungen von Absatz 3 oder 4 einhält. 2Der Antragsteller übermittelt der Aufsichtsbehörde unverzüglich alle Informationen, die für diese fortlaufende Kontrolle erforderlich sind. 3Hat der Antragsteller seinen Sitz in einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums, so übermittelt die Aufsichtsbehörde die Informationen auch an die zuständige Aufsichtsbehörde des Staates, in dem der Antragsteller seinen Sitz hat.

(6) 1Liegen die Voraussetzungen nicht oder nicht mehr vor, nach denen die Aufsichtsbehörde nach Absatz 3 die Zulassung erteilt hat, kann die Aufsichtsbehörde

1.
dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft die Ausübung der Stimmrechte an CRR-Kreditinstituten der Gruppe untersagen;

2.
gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an den CRR-Kreditinstituten der Gruppe auf seine oder ihre Inhaber zu übertragen;

3.
ein CRR-Kreditinstitut oder eine andere Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe vorübergehend zum übergeordneten Unternehmen der Gruppe bestimmen;

4.
die Ausschüttungen oder die Zinszahlungen an Anteilseigner beschränken oder untersagen;

5.
gegenüber dem Antragsteller oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft anordnen, die jeweiligen Beteiligungen an Instituten oder anderen Unternehmen der Finanzbranche zu verringern oder zu veräußern;

6.
anordnen, unverzüglich einen Plan zur Wiederherstellung der Voraussetzungen vorzulegen, die zur Erteilung der Zulassung nach Absatz 3 geführt haben.

2Die Aufsichtsbehörde kann außerdem gegenüber den Inhabern und Geschäftsleitern des Antragstellers oder der nach Absatz 1 zugelassenen Gesellschaft einstweilige Maßnahmen treffen, um Gefahren für die Erfüllung der aufsichtsrechtlichen Anforderungen, denen die Gruppe auf zusammengefasster Basis unterliegt, abzuwehren.

(7) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 4 nicht mehr vor, ist unverzüglich ein Zulassungsantrag nach Absatz 2 zu stellen.

(8) 1In Fällen des Absatzes 2 Satz 3 und 4 arbeitet die Aufsichtsbehörde bei Entscheidungen nach den Absätzen 3 bis 7 in umfassender Abstimmung mit der zuständigen Behörde des Staates des Europäischen Wirtschaftsraums zusammen, in dem die Finanzholding-Gesellschaft oder gemischte Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 ihren Sitz hat. 2Dazu übermittelt die Aufsichtsbehörde der zuständigen Behörde dieses Staates eine Bewertung der Angelegenheit sowie einen Entscheidungsvorschlag diesbezüglich. 3Beide Behörden treffen innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach der Übermittlung eine gemeinsame Entscheidung, die die Aufsichtsbehörde der Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft nach Absatz 1 übermittelt. 4Ist es den beiden Behörden nicht möglich, innerhalb der Frist nach Satz 3 eine gemeinsame Entscheidung zu treffen, überweisen sie die Angelegenheit vor Ablauf der Frist gemäß Artikel 19 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. November 2010 zur Errichtung einer Europäischen Aufsichtsbehörde (Europäische Bankenaufsichtsbehörde), zur Änderung des Beschlusses Nr. 716/2009/EG und zur Aufhebung des Beschlusses 2009/78/EG der Kommission (ABl. L 331 vom 15.12.2010, S. 12; L 101 vom 18.4.2015, S. 62), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/2175 (ABl. L 334 vom 27.12.2019, S. 1) geändert worden ist, an die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und treffen ihre gemeinsame Entscheidung im Einklang mit dem Beschluss der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde. 5Ist die Gesellschaft nach Absatz 1 eine gemischte Finanzholding-Gesellschaft, so ist für eine Entscheidung nach den Absätzen 3 bis 7 die Zustimmung des gemäß Artikel 10 der Richtlinie 2002/87/EG zuständigen Koordinators des Finanzkonglomerats erforderlich. 6Erteilt dieser die Zustimmung nicht, überweist die Aufsichtsbehörde die Angelegenheit an die zuständige europäische Aufsichtsbehörde, also die Europäische Bankenaufsichtsbehörde oder die Europäische Aufsichtsbehörde für das Versicherungswesen und die betriebliche Altersversorgung.

(9) Die Aufsichtsbehörde muss dem Antragsteller innerhalb von vier Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen, spätestens aber innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Zulassungsantrags mitteilen, ob die Zulassung erteilt oder versagt wird.





 

Frühere Fassungen von § 2f KWG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 30.12.2023Artikel 6 Kreditzweitmarktförderungsgesetz
vom 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
aktuell vorher 26.06.2021Artikel 2 Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
vom 12.05.2021 BGBl. I S. 990
aktuell vorher 29.12.2020Artikel 2 Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
vom 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
aktuellvor 29.12.2020früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 2f KWG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 2f KWG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KWG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 2c KWG Inhaber bedeutender Beteiligungen (vom 30.12.2023)
... Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen Stelle in einem ...
§ 8e KWG Aufsichtskollegien (vom 29.12.2020)
... der Gruppe zuständigen Stellen, der zuständigen Stelle im Sitzstaat einer nach § 2f Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft der Gruppe und ...
§ 25l KWG Geldwäscherechtliche Pflichten für Finanzholding-Gesellschaften (vom 01.08.2021)
... und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. ...
§ 56 KWG Bußgeldvorschriften (vom 30.12.2023)
... 8 erster Halbsatz eine Beteiligung erwirbt oder erhöht, 3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt, 3c. entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer ... nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt, 3c. entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,  ... oder nicht vollständig beifügt, 3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 3e. entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, ... vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 3e. entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt, 4. ...
§ 64a KWG Übergangsvorschrift zum Risikoreduzierungsgesetz (vom 26.06.2021)
... Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. ... nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem 28. ... nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüber einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft ... Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde ... eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach § 2f ...
 
Zitat in folgenden Normen

Finanzdienstleistungsaufsichtsgebührenverordnung (FinDAGebV)
V. v. 02.09.2021 BGBl. I S. 4077; zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Anlage FinDAGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebührenverzeichnis (vom 30.12.2023)
... führen nach Zeitaufwand 5.1.3.4.3 Zulassung nach § 2f KWG   5.1.3.4.3.1 Zulassung einer ... einer Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanz- holding-Gesellschaft ( § 2f Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 KWG ) nach Zeitaufwand 5.1.3.4.3.2 Maßnahmen nach § ... 3 KWG) nach Zeitaufwand 5.1.3.4.3.2 Maßnahmen nach § 2f Absatz 6 Satz 1 Nummer 1 bis 6 oder Satz 2 KWG nach Zeitaufwand 5.1.3.4.4 Genehmigung einer Einrichtung ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/2034 über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten
G. v. 12.05.2021 BGBl. I S. 990
Artikel 2 WpIGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... d wird wie folgt gefasst: „d) der Richtlinie 2013/36/EU." 6. § 2f Absatz 6 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In den Nummern 1 und 2 wird jeweils die Angabe ...

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 6 KrZwMGEG Änderung des Kreditwesengesetzes
... die Befugnisse der Bundesanstalt nach Absatz 2 bleiben unberührt." 4. § 2f wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: ... 8 erster Halbsatz eine Beteiligung erwirbt oder erhöht, 3b. ohne Zulassung nach § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt, 3c. entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 ... § 2f Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Gesellschaft betreibt, 3c. entgegen § 2f Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3 oder Nummer 4 eine dort genannte Darstellung nicht richtig oder nicht vollständig beifügt,  ... oder nicht vollständig beifügt, 3d. einer vollziehbaren Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 3e. entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, ... Anordnung nach § 2f Absatz 2 Satz 2 zuwiderhandelt oder 3e. entgegen § 2f Absatz 5 Satz 2 eine Information nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig übermittelt,".  ...

Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 2 RiG Weitere Änderung des Kreditwesengesetzes
... b) Nach der Angabe zu § 2e werden die folgenden Angaben eingefügt: „ ; § 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten Finanzholding-Gesellschaften  ... von der Aufsichtsbehörde gleichzeitig mit einer Beurteilung nach Satz 1 auf Grund eines Antrags nach § 2f oder in den Fällen des § 8 Absatz 3 Satz 3 von einer zuständigen ... 2 des Finanzkonglomerate-Aufsichtsgesetzes bezieht." 8. Nach § 2e werden die folgenden & sect;§ 2f und 2g eingefügt: „§ 2f Zulassung von ... 8. Nach § 2e werden die folgenden §§ 2f und 2g eingefügt:
:&#
8222;§ 2f Zulassung von Finanzholding-Gesellschaften und gemischten ... von Tochterunternehmen der Gruppe zuständigen Stellen, der zuständigen Stelle im Sitzsta at einer nach &sec t; 2f Absatz 3 zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft oder gemischten Finanzholding-Gesellschaft ... Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 3a eingefügt: „3a. entgegen ... a) § 2f Absatz 1 Satz 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder bei eine m Antrag nach § 2f A bsatz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben unter Beachtung des § ... 1 einen Antrag nicht oder nicht rechtzeitig stellt oder bei einem Antrag nach § 2f Absatz 1 Sa tz 1 die nach § 2f A bsatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben unter Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 ... nach § 2f Absatz 1 Satz 1 die nach § 2f Absatz 1 Satz 2 erforderlichen Angaben unter Beachtung des § 2f Absatz 1 Satz 4 oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem ... 1 Satz 4 oder Satz 5 nicht, nicht richtig oder nicht vollständig macht oder in dem Zulassungsv erfahren nach § 2f wesentliche Umstände gegenüber der Aufsichtsbehörde verschweigt, ... nach § 2f wesentliche Umstände gegenüber der Aufsichtsbehörde verschweigt, ... (1) Eine bereits am 27. Juni 2019 bestehende Finanzholding-Gese llschaft nach &sec t; 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Zulassung nach § 2f bis zum 28. Juni ... Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 kann bei der Aufsichtsbehörde eine Z ulassung nach § 2f bis zum 28. Juni 2021 beantragen. In dem Zeitraum zwischen dem 27. Juni 2019 und dem ... der Finanzholding-Gesellschaft nach Satz 1 alle aufsichtlichen Befugnisse zu, die auch gegenüb er einer nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine ... nach § 2f zugelassenen Finanzholding-Gesellschaft bestehen. Sofern eine Finanzholding-Gese llschaft nach § 2f Ab satz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Zulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die ... Sofern eine Finanzholding-Gesellschaft nach § 2f Absatz 1 bis zum 28. Juni 2021 keine Z ulassung nach § 2f beantragt hat, ergreift die Aufsichtsbehörde entsprechende Maßnahmen nach ...

Transparenzregister- und Finanzinformationsgesetz
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2083
Artikel 3 TraFinG Änderung des Kreditwesengesetzes
... und gemischte Finanzholding-Gesellschaften mit Sitz im Inland, die über eine Zulassung nach § 2f Absatz 1 verfügen, sind Verpflichtete nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 des Geldwäschegesetzes. Sie ...