Die
Steuerberatervergütungsverordnung vom
17. Dezember 1981 (BGBl. I S. 1442), die zuletzt durch
Artikel 8 der Verordnung vom 25. Juni 2020 (BGBl. I S. 1495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
- 1.
- Die Bezeichnung wird wie folgt gefasst:
„Vergütungsverordnung für Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften".
- 2.
- In § 1 Absatz 2 wird das Wort „Steuerberatungsgesellschaften" durch das Wort „Berufsausübungsgesellschaften" ersetzt.
- 3.
- § 6 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Der Steuerberater kann aber insgesamt nicht mehr fordern als die nach Absatz 1 berechneten Gebühren und die insgesamt entstandenen Auslagen."
- 4.
- In § 9 Absatz 3 werden nach dem Wort „Handakten" die Wörter „nach § 66 des Steuerberatungsgesetzes" eingefügt.
- 5.
- § 21 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird ein Steuerberater mit der Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels beauftragt, so ist für die Vergütung das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz sinngemäß anzuwenden."
V. v. 10.06.2022 BGBl. I S. 877