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§ 30 - Bautechnikkonstrukteur-Ausbildungsverordnung (BautechKonAusbV)
Artikel 1 V. v. 03.09.2025 BGBl. 2025 I Nr. 203
Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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Geltung ab 01.08.2026; FNA: 806-22-1-164 Berufliche Bildung
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§ 30 Inhalt
Die Abschlussprüfung erstreckt sich auf
- 1.
- die im Ausbildungsrahmenplan in der Anlage Abschnitt A, D und E genannten Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten sowie
- 2.
- den im Berufsschulunterricht zu vermittelnden Lehrstoff, soweit er den im Ausbildungsrahmenplan genannten Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht.
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